1 Natürliches und künstliches Licht

Mit Licht werden physiologische Prozesse, der biologische Rhythmus und die Psyche des Menschen beeinflusst.

Licht, das ins menschliche Auge fällt, löst nicht nur den Sehvorgang, sondern auch verschiedene nicht-visuelle Wirkungen aus.

Durch seine sich ändernde Intensität, Einfallsrichtung, Lichtfarbe und Schattigkeit spiegelt das Tageslicht die Tageszeit, Jahreszeit, das Wetter und den Ort wider. Es stellt daher für den Menschen ein wichtiges Bindeglied zu seiner Umwelt dar.

Ein ausreichender Tageslichteinfall im Zusammenhang mit einer möglichst ungehinderten Sichtverbindung nach außen, durch die die Beschäftigten die äußere Umgebung unverzerrt und unverfälscht wahrnehmen können, wirkt sich positiv auf ihr Wohlbefinden und somit auf ihre Motivation und Produktivität aus.

Verschiedene Lichtstimmungen in der Natur Verschiedene Lichtstimmungen in der Natur
Verschiedene Lichtstimmungen in der Natur Verschiedene Lichtstimmungen in der Natur
Verschiedene Lichtstimmungen in der Natur Verschiedene Lichtstimmungen in der Natur
Abbildung 1 Verschiedene Lichtstimmungen in der Natur

Büroräume müssen möglichst ausreichend mit Tageslicht versorgt werden. Daher sollten die Fenster entsprechend groß, günstig angeordnet und geometrisch sinnvoll gestaltet sein.

Eine sinnvolle Nutzung des Tageslichtes kann dazu beitragen, den Energieverbrauch zu senken.

Andererseits kann das Tageslicht auch blenden und die Sonnenstrahlung die Büroräume aufheizen.

Um Blendung zu vermeiden und einen zu hohen Tageslichteinfall reduzieren zu können, fordert die Bildschirmarbeitsverordnung geeignete, verstellbare Lichtschutzvorrichtungen an den Fenstern.

Die im nächsten Kapitel 2 beschriebenen Gütemerkmale gelten sowohl für die Beleuchtung mit Tageslicht, als auch mit künstlichem Licht. Die Grenz- und Richtwerte für diese Gütemerkmale sind fast ausschließlich für die künstliche Beleuchtung erforscht worden, um Planungs- und Bewertungskriterien für Beleuchtungsanlagen in Arbeitsstätten definieren zu können.

Für die Beleuchtung mit Tageslicht werden gegenüber der Beleuchtung mit künstlichem Licht wesentlich höhere Beleuchtungsstärken als angenehm empfunden und stärkere Blendung und höhere Leuchtdichten im Raum akzeptiert. Dies kann darauf zurückgeführt werden, dass Tageslicht mit seinen hohen Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sowie seinem stetigen Wandel als etwas Natürliches und Selbstverständliches angesehen wird, da dies der Mensch in der freien Natur ständig erlebt.

So werden relativ hohe Beleuchtungsstärken durch Tageslicht am Arbeitsplatz als angenehm empfunden. Meist werden erst bei unmittelbar störender Helligkeit die Sonnenschutzvorrichtungen in Anspruch genommen. Selbst hohe, durch das Fenster gesehene Leuchtdichten werden akzeptiert, wenn der Informationsgehalt beim Blick aus dem Fenster hoch ist.

Auch die sich ständig ändernden Helligkeitsverhältnisse und Schattenwürfe im Raum – besonders bei direkt einfallendem Sonnenlicht – sowie die Dynamik der Lichtfarbe werden meist als angenehm empfunden.

Ob die Beschäftigten Störungen durch Tageslicht akzeptieren, hängt davon ab, inwieweit diese mit einer Sichtverbindung nach außen verknüpft sind.

Wenn zum Beispiel aufgrund baulicher Gegebenheiten die Tageslichtversorgung ungenügend ist, wird der negative Eindruck oft auch auf die künstliche Beleuchtung übertragen. Die künstliche Beleuchtung kann nicht alle fehlenden Qualitäten des Tageslichtes ausgleichen.

Deshalb ist es wichtig, dass die Arbeitsplätze ausreichend Tageslicht erhalten und eine möglichst ungehinderte Sichtverbindung nach außen genutzt werden kann.

Da das natürliche Licht in der Regel nicht zu jeder Tages- und Jahreszeit ausreicht, um das notwendige Beleuchtungsniveau zu gewährleisten, ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich.

Weitere Literatur
  • Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung“ (zurzeit in Erarbeitung)
  • Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV
  • BGR 131 „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten“
  • BGI 827 „Sonnenschutz im Büro“ (PDF)