4 Anzuwendende Vorschriften und Regelungen

4.1 Allgemeine Anforderungen

Flüssiggasflaschen, Druckgaspackungen oder Druckgaspatronen für Flüssiggas müssen nach den geltenden Vorschriften beschaffen, geprüft und gekennzeichnet sein (ADR Kap. 5.2 und 6.2). Diesbezügliche Vorschriften werden in dieser DGUV Information nur teilweise behandelt.

Flüssiggas ist ein Gefahrstoff. Sie als Unternehmerin oder Unternehmer dürfen eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem Sie eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umgesetzt sowie die Beschäftigten im Umgang mit diesen Gefahrstoffen und zur Einhaltung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen unterwiesen haben (§§ 6 und 14 GefStoffV). Die notwendigen Informationen liefern das Sicherheitsdatenblatt sowie einschlägige Datenbanken der UV Träger (WINGIS, GisChem, GESTIS).

Bei der Beförderung von Flüssiggas sind die gefahrgutrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Grundsätzlich gelten für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße die Vorschriften des ADR. Im deutschen Recht nimmt die GGVSEB die Vorschriften des ADR in Bezug. Die Bestimmungen der GGVSEB werden in den GGVSEB-Durchführungsrichtlinien RSEB – erläutert.

Es gibt Freistellungen von einigen Vorschriften des ADR, unter anderem für:

Die Freistellungen werden im Abschnitt 5 dieser DGUV Information behandelt.

4.2 Mindestanforderungen für jede Beförderung von Flüssiggas

Aus dem anzuwendenden Regelwerk und dem beschriebenen Gefährdungspotential von Flüssiggas ergeben sich Mindestanforderungen, die bei jeder Beförderung von gefüllten oder leeren Flüssiggasflaschen, Druckgaspackungen oder Gaspatronen zu erfüllen sind. Diese Mindestanforderungen sind auch bei der Beförderungen von Kleinmengen im Rahmen der Haupttätigkeit ("Handwerkerregel") zu erfüllen.

Die nachfolgenden Verweise auf Ziffern beziehen sich auf diese DGUV Information: