Anhang 3

Kontrollkriterien für ausgewählte Ladungsträger


Abb. 13 Schäden oder Mängel an Flachpaletten nach UIC 435-4

Abb. 13 Schäden oder Mängel an Flachpaletten nach UIC 435-4

NICHT GEBRAUCHSFÄHIG sind Flachpaletten, wenn

  1. ein Brett fehlt, schräg oder quer gebrochen ist,
  2. mehr als zwei Bodenrand-, Deckrandbretter oder ein Querbrett so abgesplittert sind, dass je Brett mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,
  3. ein Klotz fehlt, so zerbrochen oder abgesplittert ist, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,
  4. die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind,
  5. offensichtlich unzulässige Bauteile zur Reparatur verwendet worden sind (zu dünne, zu schmale, zu kurze Bretter oder Klötze) oder
  6. der Allgemeinzustand so schlecht ist, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (morsche, faule oder mehrere abgesplitterte Bretter oder Klötze).
Abb. 14 Schäden oder Mängel an Boxpaletten nach UIC 435-4

Abb. 14 Schäden oder Mängel an Boxpaletten nach UIC 435-4

NICHT GEBRAUCHSFÄHIG sind Boxpaletten, wenn

  1. der Steilwinkelaufsatz oder Ecksäulen verformt sind,
  2. die Vorderwandklappen unbeweglich oder so verformt sind, dass sie nicht mehr geschlossen werden können, bzw. wenn Klappverschlüsse nicht mehr funktionsfähig sind,
  3. der Bodenrahmen oder die Füße so verbogen sind, dass die Boxpalette nicht mehr gleichmäßig auf den vier Füßen steht oder nicht mehr ohne Gefahr gestapelt werden kann,
  4. die Rundstahlgitter gerissen sind, so dass die Drahtenden nach innen oder nach außen ragen (eine Masche pro Wand darf fehlen),
  5. ein Brett fehlt oder gebrochen ist
    oder
  6. die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind.