7 Instandhaltung

7.1 Vorbeugende Instandhaltung und Wartung

Zur Sicherstellung eines störungsarmen Betriebs sind Vorgaben des Herstellers zur vorbeugenden Instandhaltung und Wartung von Lagereinrichtungen zu berücksichtigen.

7.2 Störungsbeseitigung

Zur Störungsbeseitigung an Lagereinrichtungen muss im Vorfeld ein schriftliches Konzept auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanleitung des Herstellers erstellt werden. Grundsätzlich darf die Störungsbeseitigung nicht unter Last durchgeführt werden.

Siehe auch DGUV Information 208-045 "Fördertechnik in Hochregallägern: Störungsbeseitigung in Regalanlagen".

7.3 Instandsetzung

Beschädigte Bauteile von Lagereinrichtungen können entweder durch neue ersetzt oder instandgesetzt werden.

Instandsetzungen an Lagereinrichtungen dürfen grundsätzlich auch von Firmen durchgeführt werden, die nicht der Hersteller der Lagereinrichtung sind. Voraussetzungen hierfür sind: Der Instandsetzer garantiert und erbringt dem Betreiber den schriftlichen Nachweis, dass die grundlegenden Eigenschaften der Lagereinrichtung nach der Instandsetzung mindestens dem ursprünglichen Betriebszustand der Lagereinrichtung entsprechen.

Auf Anforderung von Behörden oder Unfallversicherungsträgern muss der Instandsetzer einen Nachweis über eine ausreichende Tragfähigkeit vorlegen.

Der Nachweis kann durch Berechnung und/oder Versuch durch Anwendung der zugehörigen Produktnorm erfolgen.

Für verstellbare Palettenregale ist die zugehörige Produktnorm die DIN EN 15512 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung".

7.4 Rettungskonzept

Die oben aufgeführten Arbeiten gemäß der Abschnitte 7.1, 7.2 und 7.3 schließen erforderlichenfalls ein Konzept zur Rettung von Personen ein. Die Maßnahmen zur Rettung sind regelmäßig zu üben.

7.5 Anforderungen an das Instandhaltungspersonal

Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Personen durchgeführt werden (siehe auch § 10 BetrSichV).