4 Planung

Bei der Planung werden die vorgesehene Nutzung und die örtlichen Gegebenheiten betrachtet und festgelegt.

Zu den örtlichen Gegebenheiten gehören beispielsweise:

Die abschließende Auswahl der Türen und Tore, inklusive der sicherheitsrelevanten Aspekte, werden in Kapitel 5 beschrieben.

(1) Türen und Tore sind so anzuordnen, dass sie sicher bedient werden können. Durch ihre Anordnung dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen, beispielsweise durch Aufschlagen des Flügels in einen Treppenlauf.

Bedienungseinrichtungen für den Normal- als auch für den Notbetrieb sind so anzuordnen, dass keine Gefährdungen entstehen (z. B. durch Flügelbewegung oder unsicheren Stand des Bedienenden).

Mögliche Risiken durch die Flügelbewegung in Bezug auf die unmittelbare Umgebung sind zu berücksichtigen.
Gefahrensituationen können entstehen, z. B. wenn sich Flügel parallel zu Zäunen bewegen, Flügel gegen Wände öffnen oder Flügel in Verkehrswege öffnen.

Siehe hierzu auch Kapitel 6 "Sicherung gegen mechanische Gefährdungen"

Abb. 1

Abb. 1 Schiebeflügel mit Abdeckung an der Nebenschließkante gegen Einziehen und Einsperren. Gegen Quetschen sind zusätzliche Maßnahmen nötig.

Abb. 2 Verkehrsflächen und Laufwege berücksichtigen

Abb. 2 Verkehrsflächen und Laufwege berücksichtigen

Abb. 3 Abstandsmaße von Treppen zu Türöffnungen (aus ASR A1.8)

Abb. 3 Abstandsmaße von Treppen zu Türöffnungen (aus ASR A1.8)

Aus ASR A1.8 „Verkehrswege“ Kapitel 4.2, Abschnitt (4)

(4) Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Absätze und Treppen einen Abstand von min. 1,0 m, bei aufgeschlagener Tür noch eine Podesttiefe von 0,5 m einhalten (siehe Abb. 3)

(2) Türen und Tore sollen so angeordnet und gestaltet sein, dass sich möglichst kurze Wege innerhalb der Arbeitsstätte ergeben und keine Gefährdungen durch Windbelastung entstehen. Die Entstehung von störendem Luftzug (Zugluft) sollte vermieden werden.

Bezogen auf die Windlasten müssen bei der Planung berücksichtigt werden:

Zugluft kann problematisch werden:

Darüber hinaus kann das Öffnen und Schließen von Türen und Toren durch Druckunterschiede (Unter- oder Überdruck) beeinträchtigt werden oder zu ungewollten Bewegungen führen.

Druckunterschiede können beispielsweise auftreten:

(3) Türen und Tore müssen so angebracht sein, dass sie in geöffnetem Zustand die erforderliche Mindestbreite vorbeiführender Verkehrswege nicht einengen.

Die Tor- und Türblattabmessungen müssen in Bezug auf die Gangbreiten abgestimmt sein; ein zu schmaler Gang ermöglicht ggf. nicht die vollständige Öffnung des Tor-/Türblattes.

Hervorstehende Bauteile z. B. Beschläge, Türstopper, Griffe können das freie Durchgangsmaß einschränken bzw. die Öffnungsweite verringern. Aspekte der Barrierefreiheit können zu berücksichtigen sein. Das kann z. B. die Höhe des Türdrückers, Freiräume, Durchgangsbreiten betreffen. (siehe z. B. DIN 18040).

(4) Die Betätigung von Türen und Toren muss vom Fußboden aus oder von einem anderen sicheren Bedienort aus möglich sein.

Eine ausreichende Größe und Sicherheit der Verkehrsflächen vor und hinter der Tür-/Tor-Öffnung müssen gewährleistet sein z. B.

(5) Griffe und andere Einrichtungen für die Betätigung von Türen und Toren dürfen mit festen und beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden.

Siehe hierzu Kapitel 6 „Sicherung gegen mechanische Gefährdungen“

(6) Die Durchgangsbreite und -höhe von Türen und Toren richtet sich nach den Mindestmaßen von Fluchtwegen (siehe ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“).

Gleiche Anforderung auch in ASR A1.8 "Verkehrswege" hier allerdings mit einem Zusatz für neue Arbeitsstätten:

Aus ASR A1.8 „Verkehrswege“ Kapitel 4.2, Abschnitt (2)

2) Die lichte Höhe über Verkehrswegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine Unterschreitung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden. …

Hinweis:
Beim Errichten von neuen Arbeitsstätten muss die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen mindestens 2,10 m betragen.

Türen und Tore in Zugängen, die nur der Bedienung, Überwachung und Wartung dienen, sollen 0,50 m in der lichten Durchgangsbreite und 1,80 m in der lichten Durchgangshöhe nicht unterschreiten. Auf die Anstoßgefährdung im Kopfbereich, die aufgrund dieser verringerten Durchgangshöhe besteht, ist mit einer Kennzeichnung nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ hinzuweisen.

Siehe Kapitel 9 „Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen“

(7) Rahmen von Türen und Toren dürfen keine Stolperstellen bilden. Höhenunterschiede sollen durch Schrägen angeglichen oder gekennzeichnet (siehe ASR A1.3) werden.

Es sollten Türen und Tore ohne bzw. mit möglichst niedriger Schwelle/Bodenführung eingesetzt werden. Eine Kante ab 4 mm Höhe stellt eine Stolperstelle dar. Durch Abschrägungen/Rampen können Stolperstellen vermieden werden.

Aspekte der Barrierefreiheit können zusätzliche Anforderungen stellen.

Ausschließlich als Montagehilfe vorgesehene Transport- bzw. Distanzprofile oder Spreizen im Bereich der Schwelle (z. B. bei Feuerschutztüren) sind nach der Montage zu entfernen, um Stolperstellen zu vermeiden.