10 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung

(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. Der Hersteller sollte mit einbezogen werden.

(2) Bauteile, von denen der sichere Betrieb der Türen und Tore abhängt, müssen für die Instandhaltung und Prüfung leicht zugänglich sein.

Der sichere Betrieb von Türen und Toren setzt deren regelmäßige Instandhaltung voraus. Der Betreiber ist verantwortlich, dass diese Arbeiten durchgeführt werden.

Für die Instandhaltung müssen alle Bauteile, von denen der sichere Betrieb der Türen und Tore abhängt, leicht zugänglich sein, beispielsweise durch entsprechend große Revisionsöffnungen.

Unter dem Begriff Instandhaltung versteht man:

Bei der Prüfung werden Mängel als Abweichungen zwischen Soll- und Ist-Zustand erfasst. Durch regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfung kann der Betreiber augenscheinliche Mängel frühzeitig erkennen. Die sicherheitstechnische Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore erfolgt durch Sachkundige.

Die Wartung umfasst alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes von Türen und Toren. Die im Rahmen der Wartung auszuführenden Arbeiten sowie deren Intervalle werden vom Hersteller vorgegeben.

Unter Instandsetzung versteht man den Austausch von Verschleißteilen und defekten Teilen. Im Rahmen der Instandsetzung werden auch die bei der Prüfung festgestellten Mängel behoben. Es sind nur Ersatzteile geeignet, die den Herstellerspezifikationen entsprechen.

Wartung und Instandsetzung erfordern besondere Fachkenntnisse. Darüber hinaus können systemgebundene Ausrüstungen erforderlich sein. Deshalb gibt der Betreiber diese Aufgaben meist an Fachunternehmen ab.

10.1 Instandhaltung

(1) Vor Instandhaltungsarbeiten müssen Flügel gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden.

(2) Vor Instandhaltungsarbeiten muss der Antrieb der Türen und Tore abgeschaltet und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert werden. Hiervon ausgenommen bleibt der Probelauf (Funktionsprüfung).

(3) Der Kraftaufwand für das Öffnen oder Schließen von Hand sollte für Türen 220 N und für Tore 260 N nicht überschreiten. Für kraftbetätigte Tore darf in begründeten Fällen der maximale Kraftaufwand um 50 Prozent überschritten werden.

Da eine Kraft von 220 N und mehr nicht von jeder Person aufgebracht werden kann, sollte der Kraftaufwand soweit wie möglichst reduziert werden.

(4) Rahmenlose Glastüren und Glasschiebeelemente sind regelmäßig auf Beschädigungen des Glases, insbesondere auf Kantenverletzungen und auf den festen Sitz der Beschläge bzw. Türbänder hin zu prüfen, um Glasbruch vorzubeugen.

(5) Die Instandsetzung von Türen und Toren darf nur durch Personen durchgeführt werden, die mit den jeweiligen Instandsetzungsarbeiten vertraut sind.

Bei allen Arbeiten an Türen und Toren sind die Flügel gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern. Der Antrieb ist abzuschalten und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten von Netz- und ggf. Akkuspannung allpolig zu trennen. Hierfür haben sich abschließbare Hauptschalter oder Steckvorrichtungen bewährt. Bei pneumatischen und hydraulischen Antrieben ist sinngemäß zu verfahren (siehe 8.3 Punkt (4)).

10.2 Sicherheitstechnische Prüfung

(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

Die in der ASR geforderte jährliche (d. h. alle 12 Monate durchzuführende) Prüfung geht von normaler Nutzung und Umgebungsbedingungen aus. Auf Grund von besonderen Umgebungsbedingungen (z. B. Witterung, aggressive Medien) oder intensiver Nutzung können sich kürzere Intervalle für die Prüfung und/oder Wartung ergeben. Der Betreiber sollte die Angaben des Herstellers bei seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.

Auch für nicht kraftbetätigte Türen und Tore ist eine solche Prüfung empfehlenswert.

(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.

Sachkundig ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Tätigkeit und Erfahrung sowie seiner Kenntnisse der für den Betrieb kraftbetätigter Türen und Tore einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Arbeitsstättenregeln und allgemein anerkannter Regeln der Technik in der Lage ist, den arbeitssicheren Zustand von Türen und Toren zu beurteilen.

(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).

Derzeit können Brandschutztore und -außentüren (Feuer- und Rauchschutz) entweder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung oder mit CE-Kennzeichnung gemäß Produktnorm in Kombination mit DIN EN 16034 in den Verkehr gebracht werden. Liegt keine bauaufsichtliche Zulassung vor, ist die Prüfung nach der vom Hersteller zur Verfügung zu stellenden Einbau- und Wartungsanleitung durchzuführen.

Nach Ablauf der Koexistenzphase ist ausschließlich der Weg über die CE-Kennzeichnung vorgesehen.

(4) Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein.

Die Prüfungen beziehen sich auf die Funktionssicherheit der Tür- und Torsysteme, um Gefährdungen von Personen und Sachen zu vermeiden. Zu dieser Prüfung und Beurteilung ist die technische Dokumentation des Herstellers heranzuziehen.

Geprüft werden die Vollständigkeit des Tür- und Torsystems sowie das Zusammenwirken der Komponenten.

Zu prüfen sind beispielsweise:

Zudem sind die Bewegungsabläufe des Systems und die sicherheitsrelevanten Kräfte zu prüfen.

Zur Prüfung der Mechanik und Stabilität gehört auch die Überprüfung der Fangvorrichtungen nach Herstellerangaben. Baumustergeprüfte Fangvorrichtungen brauchen keiner Funktionsprüfung unterzogen zu werden.

Nicht baumustergeprüfte Fangvorrichtungen sollten heute kaum noch im Einsatz sein. Sie sind streng nach der Betriebsanleitung oder in Absprache mit dem Hersteller auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Vor der Durchführung von Fangversuchen müssen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, da auch mit dem Versagen der Fangvorrichtung gerechnet werden muss. Da auch bei funktionstüchtiger Fangvorrichtung bleibende Verformungen auftreten können, müssen anschließend möglicherweise Teile ausgetauscht werden. Ein Austausch der nicht geprüften gegen eine baumustergeprüfte Fangvorrichtung ist dringend zu empfehlen.

Der Prüfungsumfang von Türen und Toren erstreckt sich auch auf Antriebe, bei denen beispielsweise deren Befestigung, Lagerung, Geräuschentwicklung und Dichtigkeit zu prüfen sind.

Weiter sind zum Beispiel zu prüfen:

Bei der sicherheitstechnischen Überprüfung der Schließ- und Öffnungskräfte werden die auftretenden statischen und dynamischen Kräfte zwischen der Haupt-/Neben- und der Gegenschließkante gemessen. Die in der DIN EN 12453 (für Tore) und DIN EN 16005 (für Türen) festgelegten Grenzwerte, sowohl für die Höhe der Kräfte als auch für deren Einwirkungsdauer (s. Tabellen 3 und 4 im Kapitel 6), dürfen nicht überschritten werden.

Bei sehr leichten Flügeln mit einer einwirkenden Kraft, die nie über 50 N steigt, kann die Restkraft 50 N betragen, wenn der Flügel mit einer Kraft < 50 N um 50 mm zurückgedrückt werden kann, um sich zu befreien.

Wenn der Hersteller von Türen und Tore in der Bedienungs- bzw. Wartungsanleitung einen oder mehrere Messpunkte festgelegt hat, sollte die Prüfung nach diesen Herstellerangaben durchgeführt werden.

Wenn keine Herstellerempfehlung vorliegt, sollte mindestens eine Kraftmessung an einer für das Tor- oder Türsystem charakteristischen Stelle mit einem geeigneten, in den Normen DIN EN 12453 und DIN EN 16005 festgelegten Kraftmessgerät durchgeführt werden. Das Kraftmessgerät muss sowohl die Höhe als auch die Dauer der Krafteinwirkung erfassen können. Wenn Zweifel an der Aussagekraft des Messwertes bestehen, sollte zur Absicherung mindestens eine weitere Messung durchgeführt werden.

Die Schließkraftmessung wird bei vertikal schließenden Toren üblicherweise bei einer Öffnungsweite von 300 mm durchgeführt. Darüber hinaus ist bei einer Öffnungsweite von 50 mm die Reversierfunktion zwischen der Haupt- und der Gegenschließkante zu überprüfen. Ziel ist die Vermeidung von Quetschgefahr für Gliedmaßen. Ist diese durch einen hohen Verformungsweg der Schaltleiste vermieden, kann in Ausnahmefällen der unterste Reversierpunkt geringfügig über den 50 mm liegen.

Abb. 25 Schließkraftmessung an der Hauptschließkante eines Torflügels

Abb. 25 Schließkraftmessung an der Hauptschließkante eines Torflügels

Bei horizontal schließenden Toren empfiehlt sich ebenfalls eine Schließkraftmessung bei einer Öffnungsweite von 300 mm.

Bei kraftbetätigten Türen sollte die Messung für jeden in Tabelle 3, Kapitel 6 angegebenen Öffnungsweitenbereich durchgeführt werden.

In folgenden Fällen ist die Messung der Schließkräfte bei kraftbetätigten Tür- und Torsystemen entbehrlich bzw. nicht sinnvoll:

  1. Bei Türen und Toren in Totmannsteuerung. Da diese nur von eingewiesenen Personen, die das Tor bzw. die Tür vollständig überblicken können, gesteuert werden, brauchen sie keine Kraftgrenzen einzuhalten. Somit kann die Prüfung entfallen.
  2. Bei Türen und Toren, die ausschließlich mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen die Schließebene vollständig absichern. An Türen und Toren, die beispielsweise mit Anwesenheitssensoren bis zu einer Höhe von wenigstens 2,50 m über dem Boden vollständig abgesichert sind, können und müssen keine Kräfte gemessen werden, weil technisch verhindert ist, dass es überhaupt zu einer gefahrbringenden Kollision durch die Schließbewegung kommen kann.

Tore, die nicht berührungslos abgesichert sind und Schließkräfte über 50 N erzeugen, müssen zum Einhalten der Kraftgrenzen reversieren. Ist dies nicht der Fall, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Werden Quetschstellen an Nebenschließkanten durch Kraftbegrenzung abgesichert, muss deren Wirksamkeit ebenfalls überprüft werden.

Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis mit Angabe der Bezeichnung des Tores bzw. der Tür, des Standortes, des Prüfungsdatums, des Namens des Prüfers und des Befundes zu führen. Auch die Ergebnisse der Kraftmessung sind in diesem Prüfprotokoll zu dokumentieren. Eine handschriftliche Übertragung des abgelesenen Messwertes ist ausreichend.

Das Prüfprotokoll ist vom Prüfer zu unterschreiben und dem Betreiber auszuhändigen bzw. zuzustellen.

Beispiele für Wartungs- und Prüfprotokolle: siehe Anhang 3.

Prüfungen erfolgen in Eigenverantwortung des Prüfenden. Er ist für die Prüfung und das Ergebnis verantwortlich. Bei schweren Mängeln ist der Betreiber der Anlage umgehend zu informieren, so dass er seiner Verantwortung, die Anlage außer Betrieb zu nehmen, nachkommen kann.