Erste Hilfe im Betrieb

Der Anhang gibt Ihnen zusätzliche Informationen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe in Betrieben. Diese umfassen personelle, materielle und organisatorische Maßnahmen. Insbesondere finden Sie auch Hinweise zum Vorgehen nach einem Unfall und zum Verletztentransport.

 

Personelle, materielle und organisatorische Maßnahmen

Sachgemäß durchgeführte Erste Hilfe kann unter Umständen lebensrettend sein und soll in jedem Fall die Unfallfolgen soweit wie möglich begrenzen. Im Abschnitt 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist geregelt, wie eine wirksame Erste Hilfe in Betrieben sichergestellt werden soll. Für Schulen gelten länderspezifische Regelungen.

Die Sicherstellung der Ersten Hilfe umfasst:

  1. Ersthelferinnen oder Ersthelfer/Betriebssanitäterinnen bzw. -sanitäter
  2. Erste-Hilfe-Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe,
  3. organisatorische Maßnahmen.

1. Ersthelferin bzw. Ersthelfer/Betriebssanitäterin bzw. -sanitäter

Wichtigstes Element der Ersten Hilfe sind ausgebildete Ersthelferinnen oder Ersthelfer. In gewerblichen Betrieben müssen 10 % der anwesenden Versicherten als Ersthelferin oder Ersthelfer ausgebildet sein und zur Verfügung stehen. In Verwaltungsbetrieben sind es 5 %. Die Erste-Hilfe-Ausbildung umfasst 9 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten und vermittelt die wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen. Regelmäßige Fortbildungen von ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten sind in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren notwendig. Die Erste-Hilfe-Aus- und -Fortbildung erfolgt durch so genannte ermächtigte Stellen. Diese sind im Internet unter www.dguv.de/fb-erstehilfe veröffentlicht. Die Lehrgangsgebühren werden vom zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen. Bei einzelnen Unvallversicherungsträgern, insbesondere den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand, sind ggf. Kostenübernahmeerklärungen vor der Aus- und Fortbildung einzuholen.

Betriebssanitäterinnen bzw. -sanitäter sind z. B. in größeren Betrieben und auf Baustellen nötig. Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2. Erste-Hilfe-Einrichtungen und Erste-Hilfe-Material

An Sachmitteln muss in jedem Unternehmen folgende Mindestausstattung vorhanden sein:

Ein Telefon oder eine andere geeignete Meldeeinrichtung, über die ein Notruf abgesetzt werden kann,

Erste-Hilfe-Material, das nach Art und Umfang mind. der DIN 13157 entspricht,

eine geeignete Liegemöglichkeit, ggf. in einem Erste-Hilfe-Raum.

Die genaue Anzahl richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten, der Größe des Unternehmens und der Betriebsart.

Erste-Hilfe-Einrichtungen und die Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material müssen durch die jeweiligen Rettungszeichen gekennzeichnet sein.

3. Organisatorische Maßnahmen

Um eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen und ein Funktionieren der Rettungskette zu gewährleisten, müssen folgende Maßnahmen getroffen werden.

Information zur Erste Hilfe z. B. durch die DGUV Information 204-003 "Plakat: Erste Hilfe", mit Bekanntgabe der Notrufnummern, des Erste-Hilfe-Personals und der Erste-Hilfe-Einrichtungen. Auf diesem Plakat sind außerdem die wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Notfällen kurz und prägnant beschrieben.

Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das richtige Verhalten bei Unfällen und über die Nutzung von Erste-Hilfe-Einrichtungen.

Einteilung von Ersthelferinnen und Ersthelfern über die gesamte Arbeits-/Öffnungszeit.

Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger bei allen Unfällen mit mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit.

Dokumentation aller Erste-Hilfe-Leistungen z. B. im Meldeblock (DGUV Information 204-021).

 

Maßnahmen nach einem Unfall

In Abhängigkeit von Art und Schwere der Verletzung ist Nachfolgendes für die Versorgung des Verletzten zu beachten.

Bei geringfügigen Verletzungen, bei denen kein Arztbesuch notwendig ist, ist die Erstversorgung vor Ort ausreichend.
Die Verletzung und die Erste-Hilfe-Maßnahme sind zu dokumentieren, z. B. im Meldeblock.

Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen darauf hinweisen, dass ggf. ein Durchgangsarzt aufzusuchen ist. Bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung ist eine fachärztliche Praxis aufzusuchen.

Ist bei schweren Verletzungen der Rettungsdienst bzw. ärztliche Hilfe vor Ort, trifft dieser alle weiteren Entscheidungen.

Bei schweren Verletzungen, mit einer Arbeitsunfähigkeit von über 3 Tagen nach dem Unfalltag, ist vom Betrieb eine Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger auszufüllen.

 

Hinweise zum Transport

Ein fachgerechter Transport von Verletzten zur ärztlichen Behandlung bzw. ins Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Die Entscheidung über die Art des Transports ist abhängig von Art, Schwere und Umfang der Verletzung und der Gehfähigkeit der Verletzten.

Bei leichteren Verletzungen entscheidet die betroffene Person unter Berücksichtigung ihres Impfstatus und ihrer Arztwahl über den Zeitpunkt und das Verkehrsmittel, ggf. mit Unterstützung der Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer oder Kolleginnen oder Kollegen aus dem Betrieb.

Bei offensichtlich geringfügig erscheinenden Verletzungen und Erkrankungen kann der Transport zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Dienstfahrzeug oder Taxi erfolgen.

Bei schwereren Verletzungen stehen die Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes über den Notruf 112 zur Verfügung.

Im Zweifelsfall ist immer die umfassendere Transportmaßnahme zu veranlassen und der Rettungsdienst zu verständigen.

 

Inhalt des Verbandkastens nach DIN 13157
"Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten C"
(DIN 13157: November 2021)


AnzahlBezeichnung
1Heftpflaster DIN 13019 – A 500 x 2,5 cm
12Wundschnellverband DIN 13019 – E 10 x 6 cm
6Fingerkuppenverband 5 x 4
6Fingerverband 120 mm x 20 mm
6Pflasterstrip 19 mm x 72 mm
12Pflasterstrip 25 mm x 72 mm
1Verbandpäckchen DIN 13151 – K
3Verbandpäckchen DIN 13151 – M
1Verbandpäckchen DIN 13151 – G
1Verbandtuch DIN 13152 – A
6Kompressen (100 ± 5) mm x (100 ± 5) mm
2Augenkompressen
1Kälte-Sofortkompresse Fläche mind. 200 cm²
1Rettungsdecke mind. 2100 mm x 1600 mm
2Fixierbinde DIN 61634 – FB 6
2Fixierbinde DIN 61634 – FB 8
2Dreiecktuch DIN 13168 – D
1Schere DIN 58279 – B 190
2Folienbeutel mind. 30 x 40 cm
5Vliesstoff-Tuch mind. 20 x 30 cm
4Feuchttuch zur Reinigung unverletzter Haut
4Einmalhandschuhe nach DIN EN 455 oder DIN EN ISO 374-5
1Erste-Hilfe-Broschüre
2Gesichtsmasken, min. Typ I, nach DIN EN 14683
1Inhaltsverzeichnis

Das vorliegende Handbuch zur Ersten Hilfe ist als DGUV Information im Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) enthalten.

Dieses Handbuch erfüllt alle Anforderungen, denen eine Informationsschrift gerecht werden muss, die jedem Teilnehmer bzw. Teilnehmerin an einer Aus- bzw. Fortbildung im Lehrgang "Erste Hilfe" auszuhändigen ist.

Hinweis
Das vorliegende Handbuch ist sorgfältig erarbeitet und geprüft worden. Dennoch erfolgen alle Angaben ohne Gewähr. Weder Autor, Herausgeber noch Verlag können für eventuelle Nachteile oder Schäden, die aus den im Buch gegebenen praktischen Hinweisen resultieren, eine Haftung übernehmen.

Bildnachweis
Die Grafiken stammen von Katharina Pacyna, ADD Verlag Münster.

Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Internet: www.dguv.de/fb-erstehilfe

 

DGUV Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
und unter www.dguv.de/publikationen

 

Checkliste Erste Hilfe

Sind Sie für den Ernstfall gerüstet?

Ist jederzeit ein zugängliches Telefon/Handy für Notrufe vorhanden?
Sind die Eintragungen der Notrufnummern auf dem Aushang aktuell?
Ist Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge vorhanden und jederzeit zugänglich?
Werden die Verbandkästen regelmäßig auf Vollständigkeit überprüft?
Sind die Standorte der Verbandkästen, ggf. der Defibrillatoren und der Erste-Hilfe-Raum mit dem weißen Kreuz auf grünem Grund gekennzeichnet?
Ist Erste-Hilfe-Material in Außenstellen vorhanden?
Stehen Ersthelferinnen oder Ersthelfer in der vorgeschriebenen Anzahl zur Verfügung?
Nehmen die Ersthelferinnen oder Ersthelfer alle zwei Jahre an einer Fortbildung teil?
Werden Erste-Hilfe-Maßnahmen (z. B. im Meldeblock) dokumentiert, wenn kein Arztbesuch erfolgt?
Ist geregelt, wie die Einrichtung bei einem Unfall vorgeht?
Sind alle Personen über die Erste-Hilfe-Organisation im Unternehmen informiert?
Sind die Personen, die als Ersthelfende zur Verfügung stehen, bekannt/veröffentlicht?
Ist die Organisation der Ersten Hilfe Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen?