4 Organisation und Verantwortung

4.1. Maßnahmen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers

4.1.1. Allgemeine organisatorische Maßnahmen

Auf Basis der zuvor genannten Gefährdungsbeurteilung hat der Auftragnehmer neben der allgemeinen Unterweisung der Mitarbeiter, eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Unterweisung für die Montagestelle durchzuführen. Hierbei müssen die örtlichen Gegebenheiten, z. B. die Art des Daches oder die Aufgaben zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, berücksichtigt werden. Diese erfolgt üblicherweise durch den Fachbauleiter oder verantwortlichen Montageleiter vor Ort. Die Erstellung einer Kurzdokumentation zum Montageobjekt, einschließlich der Dokumentation der durchgeführten Unterweisung, unterstützt den Vorgesetzten in der Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen (siehe Anhang).

Auf der Dachfläche installierte Sicherungseinrichtungen dürfen durch die PV-Anlage nicht beeinträchtigt werden.

Checkliste
Organisatorische Maßnahmen für den Auftragnehmer / Montagebetrieb:
Berücksichtigen Sie bei der Angebotsabgabe die erforderlichen Absturzsicherungen (Absturz und Durchsturz).
Überzeugen Sie den Kunden von der Notwendigkeit der Schutzmaßnahmen als Bestandteil des Angebotes. Die Anforderungen an die Montage einer PV-Anlage seitens Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger müssen dem Auftraggeber bekannt sein.
Legen Sie die anzuwendenden Schutzmaßnahmen und den Arbeitsablauf in einer Montageanweisung fest.
Bestimmen Sie den aufsichtsführenden Fachbauleiter/ Montageleiter, der Sie vor Ort vertritt, schriftlich und klären Sie mit ihm alle Fragestellungen während der Ausführung der Arbeiten ab.
Benennen Sie oder veranlassen Sie die Bestimmung eines Koordinators bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer ggf. in Absprache mit dem Auftraggeber oder Bauleiter.
Bestimmen Sie einen Arbeitsverantwortlichen, gemäß VDE 0105-100, bzw. eine Elektrofachkraft für die Durchführung der elektrotechnischen Arbeiten.
Veranlassen Sie die Unterweisung aller Mitarbeiter vor Ort durch den Fachbauleiter und die Besprechung des Arbeitsablaufes.
Legen Sie die Verkehrssicherungsmaßnahmen und die Transportabläufe fest.
Stellen Sie die Rettungskette für den Not- und Rettungsfall sicher, zur Rettung von Personen von hochgelegenen Arbeitsplätzen (DGUV Regel 112-199) sowie Maßnahmen nach elektrischer Körperdurchströmung und Störlichtbogeneinwirkung (DGUV Informationen 204-022 und 203-002).

4.1.2. Maßnahmen zur Verkehrssicherung

Bei der Montage von PV-Anlagen sind auch Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung von Personen und Schädigung von Sachwerten verhindern. Gefährdungen können auftreten bei/durch:

Als Schutzmaßnahmen können zur Anwendung kommen:

4.1.3. Maßnahmen für elektrotechnische Arbeiten

Elektrotechnische Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Unter „Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ ist nicht zu verstehen, dass diese ständig zugegen sein muss. Sie muss sich vielmehr in angemessenen Zeitabschnitten davon überzeugen, ob die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird. Die Elektrofachkraft ist insoweit für die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich.

Werden elektrotechnische Arbeiten an Personen bzw. Arbeitsgruppen oder an Fremdunternehmen vergeben, so ist ein Arbeitsverantwortlicher zu benennen.

Zu dessen Aufgaben zählen insbesondere:

Vor Beginn der geplanten Arbeiten hat sich der Arbeitsverantwortliche mit dem Anlagenverantwortlichen (siehe auch Abschnitt 4.2) und anderen bauleitenden Monteuren abzustimmen sowie die Arbeitsmethoden festzulegen. Bei der Errichtung und Instandhaltung von Kleinanlagen (bis etwa 30 kWp) werden üblicherweise die Aufgaben des Anlagen- und Arbeitsverantwortlichen von ein und derselben Person wahrgenommen.

4.1.4. Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen

Die Umsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgt an der Baustelle. Hierzu gehört z. B. die Übergabe des erstellten Gerüstes durch den Gerüstbauer an den Fachbauleiter oder bauleitenden Monteur als Vertreter des Arbeitgebers der ausführenden Firma. Für die Wirksamkeitskontrolle sind der Arbeitgeber oder seine Vertreter vor Ort verantwortlich. Der Fachbauleiter muss evtl. notwendige Anpassungen oder Ergänzungen der vorher festgelegten Schutzmaßnahmen erkennen. Hierzu kann der Verantwortliche vor Ort die „Ergänzende Gefährdungsbeurteilung“ der BG ETEM (Anhang 6) nutzen.

4.2. Maßnahmen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers/Betreibers

4.2.1. Allgemeine organisatorische Maßnahmen

Der Auftraggeber vergibt die Arbeiten ausschließlich an Fachfirmen bzw. Fachabteilungen. Eine Fachkunde ist u.a. für folgende Arbeiten notwendig:

Elektrotechnische Arbeiten g Elektrofachkraft gemäß DGUV Vorschrift 3 und 4/VDE 0105-100

Errichtung von Gerüsten g Befähigte Person gemäß TRBS 2121 Teil 1

Asbestsanierung g Fachkunde gemäß TRGS 519

Bei Auftragserteilung durch ein Unternehmen sind folgende besondere Pflichten zu beachten:

Bei Auftragserteilung durch eine Privatperson obliegt die Beurteilung der jeweiligen Fachkunde durch Einsichtnahme entsprechender Referenzen sowie weitergehenden Fachkundenachweisen der beauftragten Fachfirma. Der Betreiber einer PV-Anlage hat den ordnungsgemäßen Zustand der PV-Anlage sicherzustellen. Dazu hat er wiederkehrende Prüfungen zu organisieren.

4.2.2. Organisatorische Maßnahmen für elektrotechnische Arbeiten

Die Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagen erfordert gemäß VDE 0105-100 die Benennung eines Anlagenverantwortlichen.

Bei Kleinanlagen (bis 30 kWp) können die Aufgaben des Anlagenverantwortlichen vom Auftragnehmer wahrgenommen werden, wenn dieser über ausreichende Kenntnisse der Anlage verfügt.

Der Anlagenverantwortliche muss Elektrofachkraft sein und Weisungsbefugnis besitzen.

Zu den fachlichen Aufgaben gehören insbesondere: