§ 4
Einrichtungen für Auf- und Abbau sowie Instandhaltung

(1) Schaustellergeschäfte und Zirkusanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie gefahrlos auf- und abgebaut und betrieben werden können. Die Standsicherheit muß auch in jeder Bauphase gewährleistet werden können. DA

(2) Aufbau-, Abbau- und Instandhaltungsarbeiten müssen von sicheren Arbeitsplätzen aus durchgeführt werden können. Es müssen die erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß Bauteile und Gegenstände umfallen oder herabfallen können. DA

(3) Für Aufbau-, Abbau- und Instandhaltungsarbeiten müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz und die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. DA

(4) Bühnen und Podeste müssen so beschaffen und verlegt sein, daß Versicherte nicht ausgleiten, abstürzen oder sich in anderer Weise verletzen können. DA

(5) Für jedes Geschäft müssen Montageanleitungen, für Fahrgeschäfte auch Betriebsanweisungen vorhanden sein. DA

(6) Vor dem Verteiler der elektrischen Energie muß eine Prüfeinrichtung eingebaut sein, die eine Messung des Erdungswiderstandes ermöglicht. DA

DA zu § 4 Abs. 1:

Zirkusanlagen umfassen sowohl den Raum für Vorführungen und Zuschauer (z. B. Zirkuszelt) als auch die zum Betrieb gehörenden Einrichtungen, wie Stallungen und Käfige für Tiere, Werkstattwagen, Stromerzeugungs- und -verteilungsanlagen.

Diese Forderung schließt ein, daß z. B. Lastösen an Bauteilen so angebracht sein müssen, daß diese in ihrer jeweils erforderlichen Lage gehalten werden können.

Bei Geschäften mit größeren Abmessungen muß ein rechnerischer Nachweis vorhanden sein, wenn die Montageanleitungen die Standsicherheit jeder Bauphase nicht ausreichend erkennen lassen.

DA zu § 4 Abs. 2:

Als sichere Arbeitsplätze sind anzusehen:

1. feste Standplätze, Arbeitsbühnen mit mindestens einstäbigem Geländer, Anlegeleitern mit Abgleitsicherung,
2. feste Standplätze und Laufstege in Verbindung mit Sicherheitsgurten und Anschlagmöglichkeiten oder Leitleinen,
3. hochziehbare Personenaufnahmemittel.

Hierzu zählen auch Förderkörbe an Krananlagen, mit denen gelegentlich Personen befördert werden. Dabei sind die "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) zu beachten.

Geräte und Einrichtungen sind z. B. Winden, Krane, Spezialfahrzeuge, hochfahrbare Arbeitsbühnen, Fertiggerüste.

DA zu § 4 Abs. 3:

Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz sind z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Steigschutzgeräte, Fangnetze in Verbindung mit hierfür geeigneten Anschlagmöglichkeiten.

Als persönliche Schutzausrüstung kommen z. B. Schutzhelme, Schutzanzüge, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Gehörschutzmittel in Betracht.

Die Pflicht der Versicherten, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen, ergibt sich aus § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG1).

Siehe auch "Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55) und "Merkblatt für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55.1).

DA zu § 4 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. die begehbaren Flächen gleitsicher, splitterfrei und ohne scharfe Kanten ausgeführt sind, Teppiche oder andere Beläge so befestigt werden, daß Verrutschen, Faltenbildung sowie Aufwölben der Ränder ausgeschlossen sind und lose aufgelegte Bodenteile nicht über ihre Auflager hinausragen. Freie Seiten von Bühnen und Podesten, mit Ausnahme der in den Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 3 genannten, die höher als 1 m über dem Fußboden liegen, müssen mit 1 m hohen Geländern mit Hüft-, Knie- und Fußleisten gesichert sein.

Siehe auch § 18 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

DA zu § 4 Abs. 5:

Die Montageanleitungen sind gegebenenfalls unter Mithilfe der Hersteller zu erstellen. Insbesondere muß aus der Montageanleitung die Folgerichtigkeit der Auf- und Abbauvorgänge erkennbar sein. Die Montageanleitungen müssen Angaben über Wetterbedingungen enthalten, bei denen eine Montage nicht durchgeführt werden darf.

DA zu § 4 Abs. 6:

Siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4).