V. Prüfungen

§ 23
Prüfungen

Der Unternehmer hat zu veranlassen, daß bei Geschäften mit größeren Abmessungen vor der ersten Aufstellung und nach wesentlichen Änderungen ein anerkannter Sachverständiger die Montageanleitungen und die Standsicherheit jeder Bauphase, erforderlichenfalls rechnerisch, überprüft. DA

DA zu § 23:

Die Prüfungen können von den Sachverständigen der Prüfstellen, die nach der Landesbauordnung für die Prüfung Fliegender Bauten zuständig sind, durchgeführt werden.