§ 21
Vorführungen mit Kraftfahrzeugen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Autocrash während der Proben und Vorführungen für Hilfeleistungen mindestens 2 geeignete Personen für jedes im Einsatz befindliche Kraftfahrzeug bereitstehen. Bei Proben und Vorführungen an der Steilwand muß mindestens eine geeignete Person bereitstehen.