§ 20
Artistische Vorführungen

(1) Geräte und Requisiten für artistische Vorführungen sind vor jeder Probe und Aufführung durch die Artisten auf einwandfreien Zustand zu prüfen. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß artistische Vorführungen in der Luft im Freien bei starkem oder böigem Wind sowie bei Regen, Schnee oder Eis nicht begonnen oder, sofern bereits begonnen, eingestellt werden.

DA zu § 20 Abs. 1:

Die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Absturzsicherungen und Fangnetze müssen vom Versicherten benutzt werden.

Siehe auch § 15 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)