II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Schaustellerunternehmen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahr-, Schau-, Schieß-, Belustigungs-, Ausspielungsgeschäfte und reisende Tierschauen. DA

(2) Zirkusunternehmen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Unternehmen, die artistische Vorführungen, Tierdressuren und Clownerien darbieten.

(3) Artistische Vorführungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Darbietungen außergewöhnlicher Leistungen, insbesondere körperlicher Art am Boden, im Wasser und in der Luft. DA

(4) Technisch schwierige Fliegende Bauten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

1. Fahr- und Belustigungsgeschäfte, die mechanische, hydraulische oder pneumatische Hub- und Schwenkeinrichtungen haben oder überlagernde Bewegungen ausführen, DA
2. Fahr- und Belustigungsgeschäfte mit größeren Abmessungen oder besonderen Betriebsweisen, DA
3. Fahr- und Belustigungsgeschäfte, bei denen im Hinblick auf die Konstruktion besondere Anforderungen an Auf- und Abbau gestellt werden. DA

DA zu § 2 Abs. 1:

Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Fahrgäste durch fremde oder eigene Kraft bewegt werden, z. B. Achterbahnen, Autoskooter, Geisterbahnen, Karusselle, Riesenräder, Schaukeln.

Ortsfeste Tierschauen sind geregelt in den "Sicherheitsregeln für die Haltung von Wildtieren" (ZH 1/70).

DA zu § 2 Abs. 3:

Dazu zählen auch Seilschauen und Vorführungen mit Kraftfahrzeugen (Autocrash).

DA zu § 2 Abs. 4 Nr. 1:

Dazu zählen nicht die Kinderfahrgeschäfte.

DA zu § 2 Abs. 4 Nr. 2:

Größere Abmessungen liegen vor bei Geschäften mit mehr als 300 m2 Grundfläche oder einer Höhe von mehr als 15 m.

Dazu zählen z. B. Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln, Rundfahrgeschäfte mit sehr großem Hub des Drehwerkes, Autoskooter, Riesenschaukeln.

DA zu § 2 Abs. 4 Nr. 3:

Besondere Anforderungen ergeben sich z. B. bei der Benutzung schweren Gerätes, wie Hebezeuge oder Krane.