§ 19
Schiffe und Gondeln

(1) Beim Anschwingen von Schiffen und Gondeln müssen die Versicherten jederzeit einen festen Stand haben. Sie dürfen sich nicht von den Schiffen oder Gondeln hochziehen lassen. DA

(2) Die Versicherten müssen sich während des Betriebes an einem sicheren Standplatz außerhalb des Schwingbereiches der Schiffe oder Gondeln aufhalten.

DA zu § 19 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, daß die Versicherten den Schwingbereich nicht durchlaufen.