§ 18
Nicht schienengebundene Fahrzeuge

Während des Betriebes dürfen die Fahrbahnen von Fahrgeschäften mit nicht schienengebundenen Fahrzeugen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für kurzfristige Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind. DA

DA zu § 18 Abs. 1:

Zum Aufrechterhalten des Betriebes gehört z. B. Hilfe beim Steuern, Entwirren von Fahrzeugknäueln, Beseitigung von sonstigen Störungen.