§ 17
Schienengebundene Fahrzeuge

(1) Bei Fahrgeschäften mit schienengebundenen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h dürfen die Fahrbahnen während des Fahrbetriebes nicht betreten werden. DA

(2) Vor Aufnahme von Instandhaltungsarbeiten ist sicherzustellen, daß sich kein Fahrzeug unbeabsichtigt in Bewegung setzen kann.

(3) Fahrzeuge dürfen von Versicherten nur geschoben werden, wenn sie durch nachfolgende Fahrzeuge nicht verletzt werden können.

DA zu § 17 Abs. 1:

5 km/h entspricht Schrittgeschwindigkeit.