§ 16
Fahrgeschäfte

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß jeder Fahr- und Bremsstand eines Fahrgeschäftes während des Betriebes dauernd mit einer unterwiesenen Person, mindestens 18 Jahre alt ist, besetzt ist.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fahrgeschäfte gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert sind, wenn der Fahrstand nicht besetzt ist. DA

(3) Fahrgeschäfte mit Anfahrgang bis 3 m/s dürfen erst dann darüber hinaus beschleunigt werden, nachdem die Versicherten einen sicheren Standplatz außerhalb der bewegten Anlagen und Anlagenteile eingenommen haben. Fahrgeschäfte ohne Anfahrgang nach Satz 1 und mit einer Betriebsgeschwindigkeit über 3 m/s dürfen erst dann in Gang gesetzt werden, nachdem die Versicherten einen sicheren Standplatz eingenommen haben. DA

DA zu § 16 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch Abschließen des Hauptschalters oder des Fahrstandes.

DA zu § 16 Abs. 3:

Bei Rundfahrgeschäften ist die Umfangsgeschwindigkeit zugrunde zu legen.

Am Fahrschalter ist die Stufe zu kennzeichnen, bei der die Geschwindigkeit von 3 m/s erreicht bzw. noch nicht überschritten ist.