§ 15
Instandhaltung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Beheben von Störungen und bei Instandhaltungsarbeiten die gesamte Antriebseinrichtung abgestellt und gegen unbefugtes Einschalten gesichert ist. DA

(2) Können die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen aus betrieblichen Gründen nicht getroffen werden, hat der Unternehmer andere, gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung zu überwachen. DA

DA zu § 15 Abs. 1:

Unter Instandhaltungsarbeiten ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes zu verstehen. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Schweißarbeiten an Bauteilen, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, dürfen nur vom Hersteller oder von Fachwerkstätten ausgeführt werden, die über die erforderlichen Schweißnachweise verfügen.

Die Sicherung gegen unbefugtes Einschalten muß durch abschließbare Hauptschalter gewährleistet sein.

Siehe auch § 3 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4).

DA zu § 15 Abs. 2:

Diese Forderung gilt auch für Arbeiten im Winterlager.