§ 14
Probelauf

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Aufnahme des Betriebes betriebsmäßig bewegte Anlagen oder ihre Teile einem Probelauf unterzogen werden. Der Probelauf darf erst erfolgen, wenn sich der Aufsichtsführende davon überzeugt hat, daß die Errichtung oder Instandhaltung der Anlagen ordnungsgemäß abgeschlossen ist und sich niemand im Gefahrbereich bewegter Teile aufhält. DA

DA zu § 14:

sachkundiger Aufsichtsführender siehe § 13 Abs. 1 oder 2.

Zum Probelauf gehört auch die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen.