§ 13
Auf- und Abbau

(1) Der Unternehmer hat Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten sowie den Betrieb zu leiten und zu beaufsichtigen oder eine geeignete, über 18 Jahre alte Person damit zu beauftragen. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß technisch schwierige Fliegende Bauten nur unter Leitung eines sachkundigen Aufsichtsführenden auf- und abgebaut und betrieben werden, die zusätzlich

1. mindestens eine zweijährige Tätigkeit beim Auf- und Abbau von Fahrgeschäften nachweisen können
und
2. an einem hierzu von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten veranstalteten Seminar mit Erfolg teilgenommen haben.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Auf- und Abbau von Artistengeräten durch die Artisten selbst zu überwachen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Montage- oder Betriebsanleitungen beachtet werden. Sofern diese nicht ausreichend sind, hat er zusätzlich Betriebsanweisungen aufzustellen.

(5) Beim Auf- und Abbau ist jedes stehende Bauteil gegen Umstürzen zu sichern, bevor weitere Arbeiten durchgeführt werden. DA

(6) Beim Auf- und Abbau sind Geräte und Einrichtungen zu benutzen, die sicherstellen, daß Versicherte durch herabfallende oder umfallende Bauteile oder Gegenstände nicht verletzt werden. DA

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Auf- und Abbauarbeiten nicht begonnen oder fortgeführt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, daß Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden. Bei unzureichender Sicht sind Aufbau- und Abbauarbeiten einzustellen. DA

(8) Beim Auf- und Abbau dürfen nur Bauteile begangen werden, die nach ihrer Bemessung dazu geeignet sind. DA

(9) Bauteile sind so zu transportieren und zu lagern, daß Versicherte beim Tragen, Verfahren, Ablegen oder Stapeln nicht verletzt werden. DA

(10) Hervorstehende Enden von Erdankern sind mit auffälligen Schutzkappen zu versehen, wenn sie mehr als 0,20 m waagerecht vom stehenden Bauteil entfernt sind. Von Erdankern sind die Bärte zu entfernen.

(11) Zugänge zu Maschinenräumen und Antriebseinheiten sowie zu elektrischen Betriebsräumen sind verschlossen zu halten, mit Ausnahme der Zeiten des Auf- und Abbaus und der Instandhaltung. DA

DA zu § 13 Abs. 1:

Geeignet sind Personen, die zuverlässig und fachkundig sind.

Als fachkundig kann nur angesehen werden, wer die für die Arbeiten anzuwendenden Verfahren und Sicherheitsmaßnahmen beherrscht. Die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und dergleichen sowie deren praktische Anwendung ist erforderlich.

Bei der Leitung der Arbeiten ist darauf zu achten, daß die für den sicheren Arbeitsablauf erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden.

DA zu § 13 Abs. 5:

Die Forderung nach Standsicherheit kann z. B. durch Einbau von Abstützungen, Absteifungen, Abseilungen oder Verstrebungen erreicht werden.

DA zu § 13 Abs. 6:

Der Schutz der Versicherten gegen umfallende Bauteile ist erfüllt, wenn geeignete Hilfsmittel, z. B. Kranwagen, Montageblöcke, Sicherungs- und Hilfsseile, verwendet werden und die Fußenden der Bauteile durch Einrichtungen festgelegt, nicht aber durch Personen festgehalten oder belastet werden.

DA zu § 13 Abs. 7:

Unzureichende Sicht ist z. B. gegeben bei Nebel oder Dunkelheit, sofern keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist.

DA zu § 13 Abs. 8:

Das sind Bauteile, die zur Aufnahme schwerer Lasten vorgesehen sind. Horizontale Bauteile müssen an ungünstiger Stelle eine Einzellast von 1000 N (ca. 100 kg) aufnehmen können.

DA zu § 13 Abs. 9:

Diese Forderung schließt ein, daß z. B. Balken, Masten, Stangen, Träger von mehreren Versicherten auf der gleichen Schulter getragen werden sowie abgestellte Teile gegen Kippen, Rollen oder Rutschen gesichert sind.

DA zu § 13 Abs. 11:

Zu den elektrischen Betriebsräumen zählen nicht Bereiche, in denen spannungführende Teile in Sicherungs- und Verteilungskästen berührungssicher untergebracht sind.