§ 11
Tierhaltung

(1) Tiere müssen so untergebracht werden können, daß Versicherte nicht gefährdet werden.

(2) Ist bei Käfigen ein Durchfassen durch die Gitter möglich, müssen im Abstand von mindestens 1,5 m vor den Gittern feste Abschrankungen von mindestens 1 m Höhe angebracht sein, die so gestaltet sind, daß ein Übersteigen erschwert und ein Durchkriechen verhindert wird. DA

DA zu § 11 Abs. 2:

Siehe auch "Merkblatt für die Haltung von Wildtieren" (ZH 1/70).