§ 10
Vorführungen mit Kraftfahrzeugen

(1) Mehrspurige Kraftfahrzeuge für artistische Vorführungen müssen so beschaffen sein, daß Versicherte

1. nicht aus dem Fahrzeug geschleudert,
2. nicht eingeklemmt und am schnellen Verlassen des Fahrzeuges gehindert,
3. nicht durch splitterndes Glas verletzt

werden können. DA

(2) Schanzen und Rampen, die befahren werden, müssen gegen Verrutschen und Kippen gesichert sein. DA

(3) Zur Befreiung aus Gefahrensituationen müssen Feuerlöscher, Feuerlöschdecken und Werkzeuge in ausreichender Menge vorhanden sein. DA

DA zu § 10 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

beim Autocrash geschlossene Fahrzeuge verwendet werden, deren Türen sich während der Vorführung und Proben nicht selbständig öffnen können, ausreichend befestigte Sicherheitsgurte für die Fahrer vorhanden sind und
beim Autocrash durch Überschlag, Aufprall oder dergleichen mit dem Fahrzeug Verformungen des Daches weitgehend, z. B. durch Überrollbügel, Verstärkung der Dachstreben, vermieden werden, so daß ein ungehinderter Ausstieg aus dem Fahrzeug möglich ist,
bei Kraftwagen, die in der Steilwand und beim Crash betrieben werden, sämtliche Glasscheiben entfernt sind.

DA zu § 10 Abs. 2:

Rampen und Schanzen müssen so bemessen sein, daß sie allen zu erwartenden Belastungen standhalten.

DA zu § 10 Abs. 3:

Ausreichend sind je Fahrzeug zwei 6-kg-Feuerlöscher für die Brandklassen A, B, C, D.

Geeignete Werkzeuge sind z. B. Brechstangen, Wagenheber, Blechscheren, Rettungsschere.