Anhang 2

Zuordnung der organischen Peroxide zu Gefahrgruppen nach § 3 Abs. 1

1 Zuordnung organischer Peroxide
1.1 Organische Peroxide verpackt in zugelassenen Verpackungen (keine Verpackungen aus Metall) entsprechend der jeweiligen Verpackungsmethode nach der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS), Anlage A des ADR, einschließlich Großpackmittel (IBC) entsprechend Randnummer 2555 Anlage A des ADR. Großpackmittel (IBC) aus Metall oder mit vollwandigem Metallgehäuse müssen über ausreichend dimensionierte Druckentlastungseinrichtungen verfügen und von der BAM zugelassen sein. Bezüglich Tanks siehe § 11 Abs. 12 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Bemerkung: In der GGVS, Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998, BGBI. I S. 3993, Anlage A des ADR, sind gegenwärtig nicht alle in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Stoffe und Zubereitungen bereits gelistet; die in der Anlage A des ADR nicht genannten Stoffe und Zubereitungen dürfen nur mit Zustimmung der BAM befördert werden. Die Tabelle basiert auf der 11. überarbeiteten Fassung der "UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations, 1999, 2.5.3.2.4".
1.2 Organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide, die bisher als explosionsgefährlich im Sinne des Sprengstoffgesetzes festgestellt wurden.
2 Organische Peroxide in anderen Verpackungen als in Nummer 1.1 genannt. Solche Verpackungen sind z.B. Stahlfässer bis 200 l.

Die Bezeichnung der organischen Peroxide und der Zusatzstoffe folgt den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS).

S+ Stoff, in technisch reiner Form bzw. als Zubereitung, unterliegt dem Sprengstoffgesetz entsprechend Nummer 1.2. Die zugeordneten Gefahrgruppen nach Nummer 1.1 entsprechen den Lagergruppen nach der 2. SprengV, soweit sie bereits festgelegt wurden. In den Fällen, in denen noch keine Lagergruppenzuordnung erfolgte, sind die in Nummer 1.1 aufgeführten Lager-/Gefahrgruppen als vorläufig zu betrachten.
S++ Stoff bzw. Zubereitung ist möglicherweise explosionsgefährlich im Sinne des Sprengstoffgesetzes; § 2 Sprengstoffgesetz ist zu beachten. Die in Nummer 1.1 aufgeführten Gefahrgruppen sind als vorläufig zu betrachten und bedürfen einer Überprüfung.
N Zugelassen zur Beförderung in IBCs (siehe GGVS Anlage A und UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter).
f.g. Kein Gefahrgut, freigestellt von der Klasse 5.2 der Gefahrgutvorschriften.

Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen

1.1

Organische Peroxide verpackt in zugelassenen Verpackungen (keine Verpackungen aus Metall) entsprechend der jeweiligen Verpackungsmethode nach der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS), Anlage A des ADR, einschließlich Großpackmittel (IBC) entsprechend Randnummer 2555 Anlage A GGVS.



1 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
2 Aktivsauerstoffgehalt . 4,7 %.
3 Mit Verdünnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.
4 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.


5 Verdunnungsmittel Typ B kann immer durch Verdunnungsmittel Typ A ersetzt werden.
6 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
7 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
8 Mit mindestens 60 % festen inerten anorganischen Stoffen Gefahrgruppe III.
Mit mindestens 60 % festen inerten organischen Stoffen Gefahrgruppe II.
9 Mit mindestens 50 % festen inerten anorganischen Stoffen Gefahrgruppe IV.
Mit mindestens 50 % festen inerten organischen Stoffen Gefahrgruppe III.
10 Mit mindestens 60 % festen inerten anorganischen Stoffen Gefahrgruppe III.
Mit mindestens 60 % festen inerten Stoffen (organisch/anorganisch im Verhaltnis ≤ 1) Gefahrgruppe IV.
11 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
12 Verdunnungsmittel darf ersetzt werden durch Di-tert-butylperoxid. Gefahrgruppe andert sich dadurch in Ia!
13 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
14 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich
15 Mit < 6 % Di-tert-butylperoxid.


16 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
17 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
18 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
19 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
20 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
21 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
22 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
23 Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 110 °C.


24 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.


25 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
26 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.


27 Verdunnungsmittel Typ B kann immer durch Verdunnungsmittel Typ A ersetzt werden.
28 Mit einer Peroxid-Konzentration ≤ 30 % Gefahrgruppe III.
29 Mit einer Peroxid-Konzentration ≤ 30 % Gefahrgruppe III.
30 Mit einer Peroxid-Konzentration ≤ 30 % Gefahrgruppe III.
31 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
32 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
33 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.


34 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A nicht erforderlich fur Konzentrationen unter 80 %.
35 Verdunnungsmittel Typ B kann immer durch Verdunnungsmittel Typ A ersetzt werden.
36 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
37 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A nicht erforderlich fur Konzentrationen unter 80 %.
38 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
39 Aktivsauerstoffgehalt ≤ 9 %.
40 Aktivsauerstoffgehalt ≤ 9 %.
41 Mit Verdunnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.
42 Mit mindestens 70 % festen inerten anorganischen Stoffen Gefahrgruppe IV.


43 Verdunnungsmittel Typ B kann immer durch Verdunnungsmittel Typ A ersetzt werden.
44 Mit ≤ 9 % Wasserstoffperoxid; Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %.
45 Nur Nichtmetall-Verpackungen zulassig.
46 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
47 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
48 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
49 Mit Verdunnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.


50 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
51 Mit Verdünnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.
52 Mit mindestens 65 % festen inerten anorganischen Stoffen Gefahrgruppe IV.
Mit mindestens 65 % festen inerten organischen Stoffen Gefahrgruppe III.
53 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
54 Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 110 °C.
55 Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 110 °C.


56 Verdunnungsmittel Typ B kann immer durch Verdunnungsmittel Typ A ersetzt werden.
57 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
58 Mit ≥ 36 % Ethylbenzen zusatzlich zum Verdünnungsmittel Typ A.


59 Verdunnungsmittel Typ B kann immer durch Verdunnungsmittel Typ A ersetzt werden.
60 Mit mindestens 60 % festen inerten anorganischen Stoffen Gefahrgruppe III.
Mit mindestens 60 % festen inerten Stoffen (organisch/anorganisch im Verhaltnis ≤ 1) Gefahrgruppe IV.
61 Mit Verdunnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.
62 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
63 Mit mindestens 45 % festen inerten anorganischen Stoffen Gefahrgruppe IV.
Mit mindestens 45 % festen inerten organischen Stoffen Gefahrgruppe III.


64 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdunnungsmittel Typ A ersetzt werden.
65 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
66 Mit Verdunnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.
67 Mit mindestens 70 % festen inerten anorganischen Stoffen Gefahrgruppe IV.
Mit mindestens 70 % festen inerten organischen Stoffen Gefahrgruppe III.
68 Bis zu 2000 kg pro Behalter zugeordnet zu "Organisches Peroxid Typ F" auf der Basis von Grosversuchen.
69 Mit mindestens 50 % festen inerten anorganischen Stoffen Gefahrgruppe IV.
Mit mindestens 50 % festen inerten organischen Stoffen Gefahrgruppe III.
70 Mit mindestens 60 % festen inerten anorganischen Stoffen Gefahrgruppe III.
Mit mindestens 60 % festen inerten Stoffen (organisch/anorganisch im Verhaltnis ≤ 1) Gefahrgruppe IV.


71 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
72 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.


73 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
74 Mit einer Peroxid-Konzentration ≤ 52 % Gefahrgruppe IV.
75 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
76 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
77 Mit ≤ 8 % 1-Isopropylhydroperoxy-4-isopropylhydroxybenzen.
78 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.


79 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
80 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
81 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.


82 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
83 Mit mindestens 25 % festen inerten anorganischen Stoffen. Zubereitung als Paste.
84 Mit mindestens 50 % festen inerten anorganischen Stoffen Gefahrgruppe III.
85 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
86 Mit < 0,5 % Gehalt an Hydroperoxiden.
87 Mit einer Peroxid-Konzentration von 70 % und 30 % Wasser nicht explosionsgefähr lich im Sinne des SprengG.


88 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
89 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.


90 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
91 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
92 Wasserzusatz vermindert die thermische Stabilität.
93 Mit Verdünnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.


94 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
95 Mit mindestens 50 % festen inerten anorganischen Stoffen Gefahrgruppe III.
96 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
97 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
98 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
99 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.erden.


100 Verdunnungsmittel Typ B kann immer durch Verdunnungsmittel Typ A ersetzt werden.
101 Fur Konzentrationen > 56 % ist der zusatzliche Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
102 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 01 GGVS Anlage A erforderlich.
103 Aktivsauerstoffgehalt > 10 %.
104 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
105 Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %.
106 Aktivsauerstoffgehalt ≤ 8,2 %.
107 Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %.
108 Mit ≥ 19 % Methylethylketon zusatzlich zum Verdunnungsmittel Typ A.


109 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
110 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
111 Mischungen von Peroxyessigsäure, Wasserstoffperoxid, Wasser und Säuren, welche den Kriterien im Handbuch Prüfungen und Kriterien (Manual of Test and Criteria) Teil II Abschnitt 20.4.3 (d) entsprechen.
112 Mischungen mit Wasserstoffperoxid, Wasser und Säure(n).
113 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
114 Mischungen von Peroxyessigsäure, Wasserstoffperoxid, Wasser und Säuren, welche den Kriterien im Handbuch Prüfungen und Kriterien (Manual of Test and Criteria) Teil II Abschnitt 20.4.3 (e) entsprechen.
115 Mischungen mit Wasserstoffperoxid, Wasser und Säure(n).
116 Kann bei Vorlage entsprechender Prüfergebnisse nach Anhang 4 dieser Unfallverhütungsvorschrift auch in die Gefahrgruppe III eingestuft werden.
117 Zusätzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
118 Mischungen von Peroxyessigsäure, Wasserstoffperoxid, Wasser und Säuren, welche den Kriterien im Handbuch Prüfungen und Kriterien (Manual of Test and Criteria) Teil II Abschnitt 20.4.3 (f) entsprechen.
119 Mischungen mit Wasserstoffperoxid, Wasser und Säure(n).
120 Kann bei Vorlage entsprechender Prüfergebnisse nach Anhang 4 dieser Unfallverhütungsvorschrift auch in die Gefahrgruppe IV eingestuft werden.


121 Verdünnungsmittel Typ B kann immer durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden.
122 Zusatzlicher Gefahrzettel nach Muster 8 GGVS Anlage A erforderlich.
123 Aktivsauerstoffgehalt ≤ 7,6 % in Verdunnungsmittel Typ A mit einem Siedepunkt im Bereich 220-260 °C.

1.2

Organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide, die bisher als explosionsgefährlich im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG) festgestellt wurden.