2 Gefahrgruppe OP I und OP II, Sicherheitsabstände von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden
2.1 Berechnung der Sicherheitsabstände
2.1.1 Gefahrgruppe Ia
 

Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 0,124 . A1/2K . M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

2.1.2 Gefahrgruppe Ib
 

1. Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch höchstens 10 000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 7,3 . M1/5,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

2. Bei Mengen von mehr als 10 000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 2,1 . M1/3.

2.1.3 Gefahrgruppe OP II
 

1. Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 5,1 . M1/5,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

2. Bei Mengen von mehr als 10.000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 1,5 . M1/3.

2.2 Verringerung der Sicherheitsabstände
2.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

2.2.2 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen nach Tabelle 1 verringert werden, wenn in Wirkungsrichtung folgende Maßnahmen getroffen sind:

Tabelle 1
Menge in kg Verringerung des
Sicherheitsab-
standes um %
bis zu 5 000 50
über 5 000 bis zu 20 000 40
über 20 000 bis zu 50 000 30
über 50 0000 20

1. In Wirkungsrichtung muss das Lager oder Betriebsgebäude eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102-3 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" aufweisen.

2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen. Enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

3. Das Lager oder Betriebsgebäude muss ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 haben und eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102-7 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bedachungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" aufweisen. Enthalten Dach oder Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.

4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z.B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z.B. Lagerdecke) muss mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

5. Sowohl die Brandwand nach Nummer 1 als auch die angrenzenden Außenwände nach Nummer 2 können durch eine gleichwertige Maßnahme, z.B. Schutzwand oder Wall, ersetzt werden. Diese müssen das Gebäude - oder im Falle eines Freilagers den Lagerstapel - um mindestens 1 m überragen. In diesem Fall oder wenn die angrenzenden Außenwände nach Nummer 2 oder das Dach oder die Decke nach Nummer 3 als Entlastungsfläche ausgebildet sind, sind die verringerten Sicherheitsabstände um die Gebäudetiefe (in Wirkungsrichtung gemessen) zu vergrößern.



2.2.3 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen für Lager mit flüssigen organischen Peroxiden nach Tabelle 2 verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten Menge der flüssigen Stoffe entspricht. Die sich ergebende Höhe der Auffangwanne kann reduziert werden, wenn sichergestellt ist, dass auslaufende organische Peroxide in ungefährlicher Weise abgeleitet werden können.

Tabelle 2
Flächenbelegung in kg
Verringung des
Flüssigkeit/m2
Auffangwanne
Sicherheitsabstandes
um .. %
über 100 bis zu 150 10
über 150 bis zu 200 15
über 200 bis zu 250 25
über 250 bis zu 300 30
über 300 bis zu 350 35

Die Verringerung des Sicherheitsabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2 ist nur auf Grund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung -prüfung (BAM) möglich.

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 25 m muss jedoch gewährleistet sein. Durch Maßnahmen nach Abschnitt 2.2.2, 2.2.4 oder 2.2.5 kann jedoch dieser Abstand weiter verringert werden.

Werden in einem Lager oder Lagerraum neben flüssigen auch feste organische Peroxide gelagert, darf die tatsächliche Lagermenge höchstens 75 % der genehmigten Lagermenge betragen. Von dieser reduzierten Gesamtlagermenge dürfen höchstens 35 % aus festen organischen Peroxiden bestehen.



2.2.4

Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände können um 30 % verringert werden, wenn

1. die Lager oder Betriebsgebäude mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sind, die entsprechend den anerkannten technischen Regeln bemessen, angeordnet, betrieben sowie regelmäßig gewartet wird. Anerkannte technische Regeln sind z.B.:

DIN 14 489 "Sprinkleranlagen; Allgemeine Grundlagen"

DIN 14 494 "Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen",

Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS),

2. die Meldeanlagen und Löschmittel der Art der gelagerten oder verwendeten organischen Peroxide angepasst sind, d.h. die Meldeanlagen müssen in der Lage sein, einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der organischen Peroxide möglichst frühzeitig zu erkennen und zu melden; die Löschmittel müssen geeignet sein, einen Brand der organischen Peroxide auch unter den jeweiligen Betriebsbedingungen (z.B. Kühllager) wirksam zu bekämpfen,

3. die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen

bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP I mindestens 20 l/min . m2,

bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II mindestens 10 l/min . m2

beträgt.

2.2.5

Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände können um 30 % verringert werden, wenn

1. die Lager oder Betriebsgebäude mit Meldeanlagen ausgestattet sind, die einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der gelagerten oder verwendeten organischen Peroxide möglichst frühzeitig erkennen und melden,

und

2. eine anerkannte Werkfeuerwehr zur unmittelbaren Brandbekämpfung zur Verfügung steht.

2.2.6 Sind die Voraussetzungen nach den Abschnitten 2.2.2 und 2.2.4 oder den Abschnitten 2.2.2 und 2.2.5 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände additiv wirksam. Im Fall von Abschnitt 2.2.3 sind die dort genannten Verringerungen zuerst in Ansatz zu bringen, bevor von den verbleibenden Sicherheitsabständen die Verringerung nach Abschnitt 2.2.2 und 2.2.4 oder Abschnitt 2.2.2 und 2.2.5 in Abzug gebracht werden dürfen.

2.2.7 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden über 22 m Höhe dürfen nur im Fall von Abschnitt 2.2.3 verringert werden.

2.3 Vergrößerung der Sicherheitsabstände

2.3.1 Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

2.3.2 Ist damit zu rechnen, dass ein Abbrand der organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte vor Druckentlastungsflächen auftritt, erfordert dieser keine Vergrößerung der Sicherheitsabstände, da die gemäß Abschnitt 2.1 vorgegebenen Sicherheitsabstände hier im Gegensatz zu Abschnitt 6.3.2 so groß sind, dass die eintretende Gefahrerhöhung unerheblich ist.