§ 8
Abstellräume

(1) Für das Abstellen von organischen Peroxiden in einer Versandpackung oder in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung müssen Abstellräume vorhanden sein

1.für die Gefahrgruppen OP II und OP III bei einer Menge von über 60 kg bis 500 kg,
2.für die Gefahrgruppe OP Ib bei einer Menge von 20 kg bis 250 kg,
3.für Gefahrgruppe OP Ia bei einer Menge bis zu 100 kg.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 muß der Abstellraum von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt und druckentlastet sein, im Fall der Nummer 1 genügt eine feuerhemmende Abtrennung.

(2) Für das Abstellen kleinerer Mengen der in Absatz 1 genannten organischen Peroxide gilt § 25 Abs. 5 und 7. Für größere Mengen sowie für das Abstellen im Freien gelten die Bestimmungen des § 7.