A. Anordnung, Bauweise und bauliche Einrichtungen der Gebäude, Räume und Freianlagen

§ 5
Allgemeine Anforderungen

(1) Gebäude und Freianlagen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, müssen in Abhängigkeit von der

Gefahrgruppe und Menge der organischen Peroxide

sowie von der

Lage, Anordnung und Bauart der Gebäude und Anlagen

Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden oder Anlagen entsprechend Anhang I aufweisen. Von Gebäuden, in denen nur mit organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP IV umgegangen wird, sind keine Sicherheitsabstände erforderlich. DA

(2) Sind in einem Gebäude die organischen Peroxide durch bauliche Maßnahmen in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teilmengen ausgeschlossen (Zellenbauweise), so ist für die Ermittlung der Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden die Teilmenge zugrundezulegen, die den größten Sicherheitsabstand erfordert. DA

(3) Gegenüber gefährdeten Gebäuden, Räumen, Anlagen und Anlagenteilen, in denen sich keine ständigen Arbeitsplätze befinden, ist ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten. Es ist kein Abstand erforderlich, wenn keine Gefahrerhöhung gegeben ist. DA

(4) Wird durch die Art des Umganges mit organischen Peroxiden eine Verminderung der Gefahr herbeigeführt, können erleichternde Bedingungen entsprechend einer niedrigeren Gefahrgruppe angewendet werden. DA

(5) Wird durch die Art des Umganges mit organischen Peroxiden eine Erhöhung der Gefahr herbeigeführt, sind weitere Maßnahmen baulicher oder betrieblicher Art zu treffen, gegebenenfalls ist eine Erhöhung des Sicherheitsabstandes entsprechend einer höheren Gefahrgruppe erforderlich. DA

(6) Bei besonderen örtlichen und betrieblichen Verhältnissen können mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden, in Abhängigkeit von der Gruppe und Menge der organischen Peroxide die Abstände herabgesetzt oder auf die Abstände verzichtet werden, wenn durch geeignete Ersatzmaßnahmen die Versicherten vor der Auswirkung von Explosionen oder Bränden hinreichend geschützt sind. DA

(7) Um Freilager und um Bauwerke, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, ist ein Brandschutzbereich von 25 m Tiefe festzulegen, der gekennzeichnet sein muß, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. Der Brandschutzbereich kann verkleinert werden, soweit das Schutzziel auf gleich wirksame Weise erreicht wird. DA

(8) Gebäude, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen in mindestens feuerhemmender Bauweise errichtet sein. Ausgenommen hiervon sind Druckentlastungsflächen, Türen und Fenster. Dachdeckungen müssen ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bieten. Diese müssen mindestens schwerentflammbar sein. DA

(9) Fußböden müssen erforderlichenfalls elektrostatisch leitfähig und geerdet sein sowie eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen. DA

(10) In Fußböden dürfen sich keine Kanalöffnungen befinden. Offene Kanäle dürfen nur dann vorhanden sein, wenn sichergestellt ist, daß sich dort keine gefährlichen Stoffe, insbesondere keine organischen Peroxide, ablagern können. DA

(11) Fenster von Gebäuden, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, müssen mit Blendschutz ausgerüstet sein, wenn durch Sonneneinstrahlung eine zusätzliche Gefahr besteht.

(12) Gebäude, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, müssen mit einer geeigneten Blitzschutzanlage ausgerüstet sein. Dies ist nicht erforderlich für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV und bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe I, II und III in Mengen von weniger als 500 kg. DA

(13) Raumheizungen müssen so konstruiert, gestaltet und angeordnet sein, daß von ihnen keine gefährlichen Zersetzungen organischer Peroxide ausgelöst werden können. DA

DA zu § 5 Abs. 1:

Dies bedeutet, dass Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden einzuhalten sind, unabhängig davon, ob in ihnen mit organischen Peroxiden umgegangen wird oder nicht. Die Festlegung des Sicherheitsabstandes ist von der jeweiligen Begrenzung der Lager- bzw. Abstellfläche bzw. der Außenwand des gefährlichen Raumes, Gebäudes oder Freianlagenteiles aus vorzunehmen. Verlaufen die Begrenzungen nicht parallel zueinander, so können die ermittelten Sicherheitsabstände verringert werden. Reduzierungsfaktor ist der Cosinus des halben Winkels, den die Begrenzungen miteinander bilden. Anwendungsbeispiele können den Erläuterungen zur Sprengstofflager-Richtlinie SprengLR 300 "Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe" entnommen werden.

Bei der Festlegung der Sicherheitsabstände ist auch § 3 Abs. 5 zu beachten.

Für organische Peroxide

der Gefahrgruppe OP Ia bis zu 100 kg,
der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III bis insgesamt 200 kg,
der Gefahrgruppe OP IV ohne Mengenbegrenzung

sind keine Sicherheitsabstände erforderlich; siehe hierzu Anhang 1.

Werden die in Anhang 1 genannten besonderen Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung verringert werden oder ganz entfallen. Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung gemäß Anhang 1 Abschnitte 2.3, 4.3, 5.3 bzw. 6.3 zu vergrößern.

Mit einer erhöhten Wirkung ist vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen, vor Druckentlastungsflächen sowie Freianlagen zu rechnen.

Druckentlastungsflächen siehe § 7 Abs. 6 und § 9 Abs. 1.

DA zu § 5 Abs. 2:

Die Forderung nach Unterteilung ist erfüllt, wenn die Zwischenwände

mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen
und
mindestens 0,5 m seitlich vorgezogen werden, wenn sie an Druckentlastungsflächen anschließen,
um mindestens 0,5 m über Dach gezogen werden, wenn das Dach als Druckentlastungsfläche dient.

Ist außer einer Brandwirkung auch mit einer Druckwirkung zu rechnen, müssen die Zwischenwände so errichtet sein, dass sie auch der Druckwirkung widerstehen.

Siehe auch Abschnitte 4.2 und 5.2 des Anhanges 1 .

DA zu § 5 Abs. 3:

Hierzu gehören z.B. Lager für andere Gefahrstoffe sowie Anlagenteile, die für die sichere Funktionserhaltung des Betriebes notwendig sind, z.B. Steuerluft-, Energie- und Wasserversorgungseinrichtungen. Werden für solche Einrichtungen andere Schutzmaßnahmen getroffen, sind auch Verringerungen des Mindestabstandes möglich.

Keine Gefahrerhöhung ist z.B. bei Aufbewahrungsgebäuden für kleine Mengen ungefährlicher Roh- und Hilfsstoffe oder kleineren Energieversorgungsanlagen gegeben, soweit von diesen die Betriebssicherheit nicht betroffen ist.

Unter Umständen sind jedoch Abstände nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, z.B. nach Baurecht oder nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF).

DA zu § 5 Abs. 4:

Eine Verminderung der Gefahr kann z.B. durch Verwendung einer anderen Zubereitungsform oder Verpackung herbeigeführt werden.

Erleichternde Bedingungen können z.B. in der Verringerung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bestehen.

DA zu § 5 Abs. 5:

Eine Gefahrerhöhung kann z.B. durch Einschluss des organischen Peroxides eintreten.

DA zu § 5 Abs. 6:

Solche geeigneten Ersatzmaßnahmen können z.B. verfahrenstechnische, bauliche oder organisatorische Maßnahmen oder die Aufbewahrung in Kühltruhen sein.

DA zu § 5 Abs. 7:

Der Brandschutzbereich kann verringert werden, wenn die organischen Peroxide durch bauliche Maßnahmen vor direkter Einwirkung von Flammen, Funken und Wärmeeinstrahlung geschützt sind. Er kann ganz entfallen vor Wänden, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entsprechen.

Die Kennzeichnung des Brandschutzbereiches ist insbesondere erforderlich, wenn durch diesen Bereich innerbetriebliche Verkehrswege führen. Für die Kennzeichnung ist das Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gemäß Anlage 2 Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) zu verwenden.

DA zu § 5 Abs. 8:

Baustoffe gelten als nichtbrennbar, wenn sie mindestens der Baustoffklasse A nach DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.

Dacheindeckungen bieten ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie DIN 4102-7 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bedachungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.

Die Forderung nach feuerhemmender Bauweise ist z.B. erfüllt, wenn die Bauteile mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A (feuerhemmend) nach DIN 4102-2 entsprechen.

Bauteile gelten als schwer entflammbar, wenn sie mindestens der Bauklasse B 1 nach DIN 4102-1 entsprechen.

DA zu § 5 Abs. 9:

Siehe BG-Regeln "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132, bisherige ZH 1/200).

DA zu § 5 Abs. 10:

Dies kann z.B. durch Verlegung mit ausreichendem Gefälle und regelmäßigem Spülen oder durch Abdeckung, z.B. mit Gitterrosten, sichergestellt werden, die eine Sichtkontrolle ermöglichen.

DA zu § 5 Abs. 12:

Geeignet sind z.B. Blitzschutzanlagen, die den allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau e.V. entsprechen; siehe z.B. DIN VDE 0185 "Blitzschutzanlage".

DA zu § 5 Abs. 13:

Dies bedeutet, dass als Raumheizung Warmwasserheizungen, Dampfheizungen, Warmluftheizungen und elektrische Heizungen zulässig sind. Heizungen mit freiliegenden glühenden Teilen sowie Gas- und Ölbrenner sind danach nicht zulässig.

Diese Forderung kann z.B. erfüllt werden durch:

Regelung der Raumtemperatur über die Heizleistung oder Thermostat,
solche Anordnung der Heizkörper und Heizleitungen, dass eine Berührung mit dem Lagergut ausgeschlossen ist,
Vorrichtungen an Heizkörpern und Heizleitungen zur Abstandshaltung.

Diese Forderung schließt ein, dass die Heizkörper eine glatte Oberfläche haben und sich allseitig gut reinigen lassen und die Heizkörper mit einem Anstrich versehen sind, der Staubablagerungen leicht erkennen lässt.