§ 31
Verhalten bei gefährlichen Zersetzungen, Bränden
und Explosionen

(1) Brände sind im Entstehungszustand durch die nach der Betriebsanweisung beauftragten Versicherten unverzüglich zu bekämpfen. Jedoch ist die Brandstelle sofort zu verlassen, wenn nach der Betriebsanweisung bekannt oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, daß eine unmittelbare Gefahr (Explosion, Stichflamme) besteht oder wenn eine Brandbekämpfung aussichtslos erscheint. Die Versicherten haben Brände unverzüglich den vom Unternehmer bestimmten Personen zu melden und Personen in der Nähe der Brandstelle zu warnen.

(2) Bei gefährlichen Zersetzungen, Bränden oder Explosionen müssen die Versicherten, soweit sie nicht mit der Brandbekämpfung oder mit Rettungs- und Bergungsarbeiten beauftragt sind, möglichst schnell die im Alarmplan benannten oder vom Unternehmer im Einzelfall bestimmten geschützten Bereiche aufsuchen. Alle zur Brandstelle führenden Verkehrswege sind für die Einsatzfahrzeuge freizuhalten.

(3) Von Brand oder Explosionen betroffene Bereiche dürfen erst wieder betreten werden, wenn dies vom Unternehmer erlaubt wird.

(4) Der Unternehmer hat Zersetzungen, Brände und Explosionen der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. DA

DA

DA zu § 31:

Siehe auch §§ 18 und 19.

DA zu § 31 Abs. 4:

Die Anzeigepflicht bezieht sich auf solche Schadensereignisse, bei denen eine Gefährdung von Arbeitnehmern gegeben war, oder Gebäudeschäden eingetreten sind.