§ 27
Roh- und Hilfsstoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die für die Herstellung von organischen Peroxiden verwendeten Roh- und Hilfsstoffe nach Art oder Menge nur solche Verunreinigungen enthalten, die die Empfindlichkeit und die Zersetzung organischer Peroxide nicht in gefährlicher Weise erhöhen können. DA

DA zu § 27:

Neben der Festlegung von notwendigen Reinheitsanforderungen an den Lieferanten der Roh- und Hilfsstoffe sind stichprobenartige Überprüfungen beim Hersteller organischer Peroxide notwendig.