§ 21
Nutzung innerbetrieblicher Verkehrswege in Gefahrbereichen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Druckentlastungsflächen von Lagern oder von Gebäuden oder Räumen zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen oder Vernichten von organischen Peroxiden der Gefahrgruppen OP I oder OP II in einem Gefahrbereich von 12 m in anzunehmender Wirkungsrichtung keine Straßen- oder Schienenfahrzeuge abgestellt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge während Ein- und Auslagerungsarbeiten. Der Unternehmer hat Verkehrswege innerhalb dieses Gefahrbereiches durch Anbringen von Verbotsschildern für den allgemeinen Werksverkehr zu sperren.

(2) Ist mit der Bildung von Wurfstücken oder mit einer gefährlichen Druckwirkung zu rechnen, hat der Unternehmer die Gefahrbereiche nach Absatz 1 angemessen zu vergrößern. Dies ist nicht erforderlich, wenn in Wirkungsrichtung geeignete Schutzmaßnahmen getroffen sind. DA

DA zu § 21 Abs. 2:

Im Regelfall kann eine Verdopplung des Gefahrbereiches in anzunehmender Wirkungsrichtung als angemessen betrachtet werden. Im Zweifelsfall ist die gutachtliche Stellungnahme einer anerkannten Prüfstelle, z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.

Geeignete Schutzmaßnahmen können z.B. das Errichten einer Schutzwand oder eines Walles sein. Gegen Schäden durch Wurfstücke ist das Anbringen eines geeigneten Fangnetzes sinnvoll.