§ 20
Zulässige Arbeiten, Vermeiden gefährlicher Arbeitsweisen

(1) Der Umgang mit organischen Peroxiden darf nur an den vom Unternehmer bestimmten Orten erfolgen. In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten vorgenommen werden. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Lagern für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III aus einem Gebinde Teilmengen nur entnommen werden, wenn in dem betreffenden Lagerraum nicht mehr als 200 kg organische Peroxide vorhanden sind. In allen anderen Fällen ist die Entnahme nur in einem Nebenraum zulässig, der vom Lagerraum feuerbeständig abgetrennt ist. Dabei dürfen in diesem Nebenraum nicht mehr als 200 kg organischer Peroxide vorhanden sein. Muß in besonderen Fällen diese Mengenbegrenzung überschritten werden, hat der Unternehmer zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die von der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden festzulegen sind. Sind hierbei Festlegungen im Genehmigungsbescheid berührt, hat der Unternehmer die Genehmigungsbehörde mit einzuschalten.

(3) Sollen organische Peroxide aus Großgebinden oder Tanks entnommen werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß dies nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, die von der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden festzulegen sind. Sind hierbei Festlegungen im Genehmigungsbescheid berührt, ist die Genehmigungsbehörde mit einzuschalten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für

das Entnehmen von Probemengen für analytische Zwecke,
wässerige Suspensionen organischer Peroxide
oder
andere organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV.

(5) Sollen organische Peroxide bereitgehalten werden, hat der Unternehmer die bereitgehaltenen Mengen organischer Peroxide bei der Festlegung der Art und des Umfangs der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die jeweilige Form des Umgangs zu berücksichtigen.

(6) Beim Abstellen, Bereithalten und Transportieren hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die organischen Peroxide nicht unzulässig erwärmt oder in gefährlich erwärmtem Zustand eingelagert werden. Ist für ein organisches Peroxid keine höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur festgelegt, hat der Unternehmer dennoch zu gewährleisten, daß bei der Lagerung eine Temperatur von 40 °C nicht überschritten werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, daß eine erhöhte Temperatur unbedenklich ist. DA

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide nicht auf oder unmittelbar an Heizflächen oder Heizleitungen aufbewahrt werden.

(8) Stoffe, bei denen Temperaturen von weniger als 70 °C zu einer gefährlichen Reaktion führen können, müssen von Zwischenwänden, Decken, Türen oder Fenstern in einem Mindestabstand von 0,3 m gelagert werden. Dieser Abstand kann verringert werden oder entfallen, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine gleiche Schutzwirkung gegen Wärmeübertragung im Falle eines Brandes im Nachbarraum erreicht wird. DA

(9) Bei organischen Peroxiden, die sich während der Lagerung entmischen können, hat der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß eine ausreichende Phlegmatisierung erhalten bleibt. DA

(10) Muß während der Lagerung mit einer gefährlichen Verringerung der Stabilität der organischen Peroxide gerechnet werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß eine vom Hersteller festgelegte Höchstlagerdauer nicht überschritten wird. DA, DA

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide, die in einen irreversiblen Zustand geraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, oder andere nicht mehr verwendbare Stoffe gesondert und nach Arten getrennt aufbewahrt werden; er hat dafür zu sorgen, daß sie baldmöglichst beseitigt werden. DA

DA zu § 20 Abs. 1:

Solche Arbeiten sind z.B. Verwaltungsarbeiten, wie Lagerkartei führen; Kennzeichnen der Packstücke; Abstellen und Bereithalten zum Versand.

DA zu § 20 Abs. 6:

Eine unzulässige Erwärmung kann z.B. bewirkt werden durch

direkte Sonneneinstrahlung,
unzureichende Luftzirkulation zwischen den Packstücken,
Aufbewahrung in der Nähe von Wärmequellen, z.B. Wärmetauschern von Kühlschränken, Dampf- oder Heißwasserleitungen, Kondensatabscheidern.

Organische Peroxide gelten als gefährlich erwärmt, wenn die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur (Kontrolltemperatur) überschritten ist.

Die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur (Kontrolltemperatur) ist diejenige höchste Temperatur des organischen Peroxides, bei der es ohne Gefahr des Eintritts einer selbstbeschleunigenden Zersetzung gelagert werden kann. Sie ergibt sich aus der experimentell ermittelten exothermen Zersetzungstemperatur mit Selbstbeschleunigung der Zersetzung (Self Accelerating Decomposition Temperature, SADT) des Peroxides unter Wärmestau, abzüglich eines zur Sicherheit erforderlichen Temperaturbetrages. Die SADT ist nach dem in den "Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria (Handbuch Prüfungen und Kriterien), Part II", Abschnitt 28.4 beschriebenen Verfahren zu bestimmen. Die Lagertemperatur ist aus der SADT auf die gleiche Weise abzuleiten, wie es in Anlage A des ADR, Randnummer 2550 Abs. 17 und 18 für die bei der Beförderung geltenden Höchsttemperatur vorgeschrieben ist.

Ist für ein bestimmtes organisches Peroxid in Anlage A des ADR, Randnummer 2551 bereits eine höchstzulässige Temperatur vorgeschrieben, so ist diese auch die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur (Kontrolltemperatur). Diese Kontrolltemperaturen können der Tabelle in Anhang 2 entnommen werden.

Für die Lagerung organischer Peroxide in größeren Behältnissen als für 50 kg oder 200 kg entsprechend Anlage A des ADR, Randnummer 2555 ist die Lagertemperatur auf der Grundlage von besonderen Untersuchungen festzusetzen, die den höheren Grad an Wärmestau entsprechend berücksichtigen.

Es kann sich jedoch als notwendig erweisen, organische Peroxide zum Zwecke der Qualitätserhaltung bei einer tieferen Temperatur als der höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur zu lagern. Diese Temperaturen werden vom Hersteller empfohlen und können aus deren Merkblättern entnommen werden. Sie sind außerdem Bestandteil der Kennzeichnung auf der Verpackung gemäß Gefahrstoffverordnung. Solche niedrigeren Temperaturen sind jedoch so zu wählen, dass keine gefährliche Produktveränderung, z.B. Phasentrennung oder Phasenumwandlung eintritt.

DA zu § 20 Abs. 8:

Eine gefährliche Reaktion im Sinne dieser Vorschrift ist z.B. die exotherme Zersetzung.

Andere geeignete Maßnahmen mit der gleichen Schutzwirkung sind z.B. zusätzliche Wärmeisolierung, Kühlung der Zwischenwände oder höhere Feuerwiderstandsklasse der verwendeten Bauteile. Maßgebend, ob die Zersetzung unter 70 °C erfolgt, ist die SADT (siehe Durchführungsanweisungen zu §20 Abs. 6).

DA zu § 20 Abs. 9 und 10:

Auskunft über geeignete Maßnahmen erteilt der Hersteller des jeweiligen organischen Peroxids. Siehe hierzu die Sicherheitsdatenblätter nach § 14 Gefahrstoffverordnung und TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen", die bei den Herstellern der organischen Peroxide erhältlich sind.

DA zu § 20 Abs. 9 und 10:

Auskunft über geeignete Maßnahmen erteilt der Hersteller des jeweiligen organischen Peroxids. Siehe hierzu die Sicherheitsdatenblätter nach DIN 52 900 "DIN-Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen; Formblatt und Hinweise zum Ausfüllen", die bei den Herstellern der organischen Peroxide erhältlich sind.

DA zu § 20 Abs. 10:

Mit einer gefährlichen Verringerung der Stabilität der organischen Peroxide ist insbesondere zu rechnen, wenn entstehende Zersetzungsprodukte autokatalytisch die weitere Zersetzung beschleunigen.

DA zu § 20 Abs. 11:

Es ist anzunehmen, dass organische Peroxide in einen irreversiblen Zustand, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, geraten sind, wenn sie

bei einer Störung unzulässig hohen Temperaturen ausgesetzt waren,
durch andere Substanzen verunreinigt worden sind
oder
eine Phasentrennung oder einen Verlust an Phlegmatisierungsmitteln erlitten haben und der ursprüngliche Zustand auf einfache Weise nicht wiederhergestellt werden kann.