B. Betriebsanlagen und -einrichtungen

§ 11
Allgemeine Anforderungen

(1) In Räumen für den Umgang mit organischen Peroxiden, die gemäß § 9 Abs. 1 in Sicherheitsbauweise errichtet werden müssen, dürfen nur die für den Umgang mit organischen Peroxiden erforderlichen Anlagen und Anlagenteile sowie die erforderlichen Zusatzeinrichtungen installiert sein. DA

(2) Anlagen und Anlagenteile müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, daß auch im Gefahrfall die Betriebssicherheit gewährleistet und ein unkontrollierter Austritt von organischen Peroxiden vermieden wird. DA

(3) Ist aus verfahrensbedingten Gründen ein Austritt organischer Peroxide nicht zu vermeiden, muß durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung der Versicherten vermieden werden. DA

(4) Anlagen und Anlagenteile müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie vollständig und gefahrlos entleert werden können.

(5) In Gebäuden und Anlagen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen getroffen sein, wenn durch solche Zündquellen die organischen Peroxide selbst oder ihre Gemische mit Luft entzündet werden können. DA

(6) Anlagen müssen so errichtet sein, daß durch sie keine gefährlichen Reaktionen der organischen Peroxide ausgelöst werden. DA

(7) Anlagen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, sind mit Kontroll- und Regeleinrichtungen auszurüsten, die den bestimmungsgemäßen Betrieb sicherstellen. Für die Funktionssicherheit notwendige Rohrleitungen, Kabel-, Steuerleitungen sind so zu gestalten oder zu verlegen, daß sie gegen die Zerstörung durch Brandeinwirkung geschützt sind. DA

(8) Für den Umgang mit organischen Peroxiden, insbesondere für Anlagen und Anlagenteile zur Herstellung und Bearbeitung organischer Peroxide, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die gegenüber den Rohstoffen, der Reaktionsmischung, den Hilfsstoffen, wie auch den organischen Peroxiden selbst und den verfahrensbedingt zu erwartenden thermischen Beanspruchungen hinreichend beständig und mit ihnen verträglich sind. Dies gilt auch für die verwendeten Werkzeuge. DA

(9) Für Anlagen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, sind zusätzlich Einrichtungen vorzusehen, die bei einer Betriebsstörung Schadwirkungen so gering wie möglich halten und eine Gefährdung der Versicherten verhindern. DA

(10) In der Nähe von Reaktionsgefäßen dürfen in Richtung auf die Druckentlastungsflächen keine Anlagen, Anlagenteile oder Einrichtungen vorhanden sein, die im Falle einer gefährlichen Zersetzung eine Gefährdung der Versicherten verursachen können. DA

(11) Meßwarten sind so zu errichten und zu gestalten, daß keine Gefährdung der darin tätigen Versicherten zu erwarten ist.

(12) Für den Umgang mit organischen Peroxiden in ortsfesten Freianlagen einschließlich der Lagerung in Tanks oder Silos hat der Unternehmer auf Verlangen der Berufsgenossenschaft und auf seine Kosten ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle vorzulegen. Dieses Gutachten soll insbesondere Vorschläge über besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung gefährlicher Betriebszustände und über die Sicherheitsabstände enthalten. Ein Gutachten ist nicht erforderlich für solche Teile von Freianlagen, in denen organische Peroxide nur als Hilfsstoffe chemisch umgesetzt werden. DA

DA zu § 11 Abs. 1:

Zusatzeinrichtungen sind z.B. Raumheizung, Lüftung, Beleuchtung.

DA zu § 11 Abs. 2:

Dies bedeutet z.B., dass ein Bersten als Folge einer Zersetzung vermieden wird.

Dies kann z.B. erreicht werden durch

Vermeidung einer Verdämmung, z.B. durch Einsatz offener Behälter,
Einsatz von Ablass- oder Flutungseinrichtungen, die so dimensioniert sind, dass hierdurch gefährliche Reaktionsabläufe vermieden werden können,
Einsatz geeigneter Mess-, Regel- und Warneinrichtungen gegebenenfalls in redundanter Ausführung, wenn hierdurch gefährliche Reaktionsabläufe rechtzeitig erkannt und vermieden werden können,
Einbau geeigneter Druckentlastungseinrichtungen mit Druckableitung in ungefährliche Richtung,
druck- oder druckstoßfeste Bauweise.

DA zu § 11 Abs. 3:

Verfahrensbedingte Gründe sind z.B. Vermeidung einer Verdämmung, siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 2 oder offener Umgang beim Umfüllen oder Abfüllen.

Geeignete Maßnahmen sind z.B. Absauganlagen.

DA zu § 11 Abs. 5:

Unter Gemischen von organischen Peroxiden mit Luft sind Gemische von Stäuben, Dämpfen, Gasen und Aerosolen mit Luft zu verstehen. Zur Beurteilung sind die "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10) heranzuziehen.

DA zu § 11 Abs. 6:

Als gefährliche Reaktionen gelten unkontrollierte Zersetzungen, Brände und Explosionen. Solche Reaktionen können durch Energieeinwirkung, z.B. Wärme, Schlag, Funken, Reibung, in Abhängigkeit von den jeweiligen Stoffeigenschaften ausgelöst werden. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1.

DA zu § 11 Abs. 7:

Bestimmungsgemäßer Betrieb sind Betriebsvorgänge, für die die Anlage bei funktionsfähigem Zustand der Systeme (ungestörter Zustand) bestimmt und geeignet ist (Normalzustand). So weit möglich sind logische Verriegelungs- und Prozesstechniken vorzusehen, die die beabsichtigte Reaktionsführung gewährleisten.

DA zu § 11 Abs. 8:

Geeignet sind Werkstoffe, die in Kontakt mit dem jeweiligen organischen Peroxid unter Berücksichtigung der Kontaktdauer keine katalytisch wirkenden Korrosionsprodukte in gefährlicher Menge bilden.

Bei der Auswahl von Werkstoffen ist auch eine hinreichende Alterungsbeständigkeit zu beachten.

DA zu § 11 Abs. 9:

Solche Einrichtungen sind z.B. Schnellschlussventile, die die weitere Zugabe von Stoffen oder Zubereitungen unterbrechen, oder Schnellentleerungseinrichtungen mit nachgeschalteten Auffangbehältern, um eine Verdünnung mit Wasser vornehmen zu können.

DA zu § 11 Abs. 10:

Hierdurch soll erreicht werden, dass im Falle einer gefährlichen Zersetzung mit eventuellem Druckaufbau vor allem keine schweren Wurfstücke fortgeschleudert werden, die Versicherte gefährden können.

DA zu § 11 Abs. 12:

Anerkannt ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Aufgrund dieses Gutachtens legt die Berufsgenossenschaft die in diesem Fall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsabstände im Einzelnen fest.

Organische Peroxide gelten dann als Hilfsstoffe, wenn sie bei der Durchführung chemischer Verfahren als Initiatoren, z.B. bei Polymerisationen, eingesetzt werden.

Das Gutachten soll Vorschläge und Maßnahmen enthalten mit dem Schutzziel, Zersetzungen und Brände zu verhindern oder deren Auswirkungen auf die Umgebung und die Versicherten zu vermeiden. Dabei sind besonders folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

aufgelockerte Bauweise,
Feuerschutzummantelung der Stütz- und Tragteile von Anlagen,
Schaffung von ausreichend dimensionierten Entleerungseinrichtungen, gegebenenfalls in Verbindung mit Auffangwannen oder -tassen,
Anwendung einer geeigneten, möglichst automatisch arbeitenden Mess- und Regeltechnik,
Schaffung von Kühleinrichtungen,
Vermeidung einer Verdämmung (Einschluss),
Mengenbegrenzung, besonders beim Bereithalten in Zwischenbehältern.

Hierbei sind die gewählten Maßnahmen aufeinander abzustimmen; siehe hierzu auch Anhang 1.

Hinsichtlich Konzept zur Verhinderung von Störfällen bzw. Sicherheitsbericht siehe §§ 8 und 9 Störfallverordnung.