I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit organischen Peroxiden. DA

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für den Umgang mit Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, wenn deren Massenanteil

an organischen Peroxiden weniger als 5 % oder an Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden weniger als 0,5 %
und außerdem der Massenanteil
an Wasserstoffperoxid weniger als 5 %

beträgt. DA

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für den Umgang mit organischen Peroxiden in Kleinverpackungen

bis zu 100 g bei festen organischen Peroxiden,
bis zu 25 ml bei flüssigen organischen Peroxiden

in einer Gesamtmenge von höchstens 100 kg, sofern diese organischen Peroxide nicht dem Sprengstoffgesetz unterliegen und als handelsfertige Produkte zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind. DA, DA

(4) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Lagerung explosionsgefährlicher organischer Peroxide, soweit diese in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt ist. DA

DA zu § 1 Abs. 1 bis 3:

Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt den gesamten Umgang mit organischen Peroxiden sowie die Bauweise, die Anordnung der Gebäude und baulichen Einrichtungen der Gebäude und Räume und zwar sowohl mit solchen, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen, als auch mit solchen, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

DA zu § 1 Abs. 2:

Hinsichtlich der Freistellung ungefährlicher organischer Peroxide siehe § 33 Abs. 3.

DA zu § 1 Abs. 3:

Der Umgang mit organischen Peroxiden in Kleinverpackungen umfasst z.B. medizinische Präparate, Klebstoff-Komponenten oder Reparaturpackungen.

Zuordnung von pastenförmigen organischen Peroxiden zu festen oder flüssigen Stoffen siehe Anlage A, Rand-Nr. 2553 Abs. 1, ADR.

DA zu § 1 Abs. 4:

Siehe § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.