3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Vor Beginn der Arbeiten hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
3.2 Gegen die nach Abschnitt 3.1 ermittelten Gefährdungen und Belastungen sind technische oder organisatorische Maßnahmen nach den Abschnitten 4 bis 7 zu treffen.
3.3 Die festgelegten Maßnahmen sind in einem Erlaubnisschein oder in einer Betriebsanweisung nach Abschnitt 4.1.6 festzuhalten.

Das Erstellen des Erlaubnisscheines anhand des Mustererlaubnisscheines dieser Regel (Anhang 1) konkretisiert den allgemeinen Gefährdungskatalog für die jeweiligen Situationen im Unternehmen. Der sorgfältig und umfassend erstellte Erlaubnisschein ist die Basis für die Gefährdungsbeurteilung im konkreten Fall.
 

Abb. 14 Mögliche Gefährdungen bei Arbeiten in einem Silo (beispielhaft)

   Unzureichende Rettung, mangelnde Absturzsicherung
   Zu enge Zugangsöffnungen, ungünstige Rettungswege
   Gefahr des Verschüttens
   Gefahr des Versinkens im Schüttgut
   Gefahrstellen von Maschinen
  Das Ausfüllen des Erlaubnisscheines stellt somit die Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Arbeit im Behälter, Silo oder engen Raum für eine bestimmte Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt dar.
 

Abb. 15 Mögliche Gefährdungen beim Arbeiten in Behältern und engen Räumen (beispielhaft)

   Unzureichende Rettungsmaßnahmen, fehlende Absturzsicherung
   Unzureichende Abtrennung
   Mangelnde Lüftung, Sauerstoffmangel
   Zu enge Zugangsöffnungen
   Gefahrstellen von Maschinen
   Gesundheitsgefahren durch erhöhte körperliche Belastung
   Elektrischer Strom
   Strahlung
   Heiße oder kalte Medien
   Gefahrstoffe