Vorbemerkung

Diese DGUV Regel findet Anwendung, nachdem die Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ergeben hat, dass die Gefährdungen nicht durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive Schutzmaßnahmen) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Sie erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinsichtlich der Rettung von Personen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten.

In dieser DGUV Regel sind die Vorschriften

berücksichtigt.

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.