3.3.4 Informationen für die Benutzer
 
Der Unternehmer hat nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung die Versicherten – gegebenenfalls anhand der Betriebsanweisung – vor der ersten Benutzung und nach Bedarf in verständlicher Sprache zu unterweisen.
Die Unterweisung sollte unter anderem Angaben zur bestimmungsgemäßen Benutzung, ordnungsgemäßen Aufbewahrung, zur Reinigung und Pflege sowie zum Erkennen von Schäden beinhalten.