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Dies sollte z. B. bei folgenden Tätigkeiten erfolgen:
- bei Ausbein-, Auslöse- und Zerlegearbeiten sowie verschiedenen Arbeitsgängen beim Schlachten, bei denen z. B. das Messer zum Körper geführt wird, Stechschutz, wie Stechschutzschürze, Metallringgeflechthandschuhe und Unterarmstulpe; siehe auch BG-Regeln "Benutzung von Stechschutzbekleidung" (BGR 196) und "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (BGR 200),
- bei regelmäßigen Schneidearbeiten mit Messern im Bereich der Produktion und Schlachtung Schnittschutz, wie schnitthemmende Handschuhe,
- bei Transportarbeiten Schutzschuhe mit Stahlkappe; siehe auch BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191),
- bei Reinigungsarbeiten hochschäftige Stiefel,
- beim Umgang mit ätzenden Reinigungsmitteln entsprechende Schutzbrillen, Gesichtsschutz und Schutzkleidung; siehe auch BG-Regel "Benutzung von Augenund Gesichtsschutz" (BGR 192),
- bei Schleifarbeiten, Schutzbrillen und Gesichtsschutz,
- bei Arbeiten, bei denen mit dem Herabfallen von Teilen zu rechnen ist, wie beim Arbeiten unter Rohrhochbahnen, Schutzhelm nach DIN 397; siehe auch BG-Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193),
- beim Versprühen von ätzenden und reizenden Reinigungsmittellösungen Atemschutz, wie Filtermasken,
- bei Arbeiten im feuchten Milieu und allen hautgefährdenden Arbeiten entsprechender Hautschutz, wie Schutzhandschuhe oder Hautschutzcreme; siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195) und "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197),
- bei Arbeiten im Bereichen mit einem Lärmbeurteilungspegel > 85 dB(A) Gehörschutz, wie Gehörschutzstöpsel oder Kapselgehörschützer benutzt werden; siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) und BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194),
- bei Arbeiten in kalten Räumen (< 12 °C) Kälteschutzkleidung; siehe Abschnitt 3.1.3.2.
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