6 Sicherheitstechnische Prüfungen

6.1 Allgemeines

Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Festlegungen des § 14 der Betriebssicherheitsverordnung.

Für die Getränkeschankanlage sind nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen durch die Unternehmerin oder den Unternehmer zu ermitteln. Diese Prüfungen sind durch zur Prüfung befähigte Personen durchzuführen (siehe TRBS 1203).

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat zu ermitteln und festzulegen, welche notwendigen Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung der Getränkeschankanlage beauftragt sind (zur Prüfung befähigte Personen).

Personen, die Lehrgänge nach dem DGUV Grundsatz 310-007 "Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen" erfolgreich absolviert haben, können mit einschlägiger Berufsausbildung und ausreichender Berufserfahrung grundsätzlich als ausreichend qualifiziert angesehen werden.

Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckbehältern müssen nach Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden.


6.2 Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat nach § 14 BetrSichV sicherzustellen, dass die Getränkeschankanlage nach der Montage und vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort und nach jeder Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann, von einer zur Prüfung befähigten Person sicherheitstechnisch geprüft wird.


6.3 Wiederkehrende Prüfungen

Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z. B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.


6.4 Prüfkriterien

Im Ergebnis der Prüfung wird unter anderem festgestellt:


6.5 Dokumentation der Prüfung

Alle Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen sind nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfung unter Zuhilfenahme des DGUV Grundsatzes 310-008 "Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen" zu dokumentieren.