3.3

Brandschutz

3.3.1 Einrichtungen zur Brandbekämpfung
3.3.1.1 Je nach Brandgefährdung der in den Räumen vorhandenen Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe müssen zum Löschen möglicher Entstehungsbrände entsprechende Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorhanden sein.
  Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z.B. Löschanlagen, -einrichtungen oder -geräte.
  Siehe auch § 22 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).
  Die nachstehenden Tabellen geben Anhaltspunkte über die Ausrüstung von Gaststätten mit Feuerlöschern.
 
Grundfläche
bis m2
Löschmitteleinheiten (LE)
geringe Brandgefährdung,
z.B. Bierkeller, Schwimmbad
mittlere Brandgefährdung,
z.B. Restaurant, Hotelzimmer
50
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1000
je weitere 250
6
9
12
15
18
21
24
27
30
33
36
6
12
18
24
30
36
42
48
54
60
66
72
12
  Tabelle 1: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung
 
LE
Feuerlöscher nach DIN EN 3
Brandklasse A:
Feste, glutbildende Stoffe
Brandklasse B:
flüssige oder flüssig werdende Stoffe
1
5 A
21 B
2
8 A
34 B
3
 
55 B
4
13 A
70 B
5
 
89 B
6
21 A
113 B
9
27 A
144 B
10
34 A
 
12
43 A
183 B
15
55 A
233 B

Tabelle 2: Löschmitteleinheiten und Feuerlöscherarten nach DIN EN 3
  Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - die Löschmitteleinheiten nach Tabelle 1 zu ermitteln. Aus der Tabelle 2 kann dann die entsprechende Anzahl und Feuerlöscherart nach DIN EN 3 entnommen werden; z.B. erfordern, je nach Brandklasse, 24 Löschmitteleinheiten zwei Feuerlöscher 43 A bzw. 183 B oder vier Feuerlöscher 21 A bzw. 113 B.
  Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden.
  Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen.
  Hinsichtlich des zusätzlichen Einbaues ortsfester Feuerlösch- bzw. Brandmeldeeinrichtungen empfiehlt sich eine Absprache mit den örtlich zuständigen Behörden.
  Ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen sind z.B. nasse und trockene Steigleitungen, Sprinkleranlagen.
3.3.1.2 In jedem Geschoss ist mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen.
  Feuerlöscher sollen zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen.
3.3.1.3 Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen F05 "Feuerlöscher" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.
  Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, dass auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 cm bis 120 cm erwiesen.
3.3.2 Abfallbehälter
  Abfallbehälter für leicht entzündliche, selbstentzündliche oder ähnliche Stoffe müssen aus nicht brennbarem Material in stabiler Ausführung bestehen und eventuelle Entstehungsbrände auf den Behälter begrenzen.
  Dies wird z.B. durch selbstlöschende Behälter oder solche mit selbsttätig und dicht schließendem Deckel erreicht.

Bei Abfallbehältern in Theken ist zusätzlich der Raum über dem Abfallbehälter feuerhemmend zu verkleiden.