Anhang 3

Anforderungen an die Inhalte von anerkannten Kursen zur Ausbildung von Laserschutzbeauftragten

Solche Kurse sollen die Teilnehmer in die Lage versetzen, die Aufgaben des Laserschutzbeauftragten nach § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B 2) wahrzunehmen.

Veranstalter solcher Kurse haben sicherzustellen, dass die nachfolgenden Anforderungen für die vorgesehenen Anwendungen berücksichtigt werden und dass für die Kurse geeignete Referenten zur Verfügung stehen.

Je nach Anwendungserfordernis können solche Kurse umfassender oder auch sehr speziell ausgerichtet sein. Bei Kursen, die nur für spezielle Anwendungen vorgesehen sind, ist dies in der Teilnahmebestätigung klar herauszustellen. Solche Kurse sind z.B. auch durch Hersteller der Lasereinrichtungen möglich.

Die Kursdauer sollte aber mindestens einen Tag betragen und sich generell in folgende Themenbereiche aufteilen (Zeitanteile in Klammern):

Der Seminarblock "Lasersicherheit" sollte mindestens 6 Lehreinheiten zu je 45 min Dauer umfassen. In keinem Fall sollten hier 4 Lehreinheiten unterschritten werden.

Die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme sollte durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

Im Seminarblock "Lasersicherheit" sind folgende Lehrinhalte zu vermitteln:

Als Arbeitsunterlagen müssen mindestens zur Verfügung stehen: