1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln, die bei der Reinigung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie deren Einrichtungen eingesetzt werden. Sie findet keine Anwendung auf Reinigungs- und Pflegemittel, deren Wirkung ganz oder teilweise auf biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung beruht.