Prüfpflicht für Viehschussapparate

BETRIFFT APPARATE AB 2.HALBJAHR 2011

Viehschussapparate

Viehschussapparate mit NC-Pulverkartuschen, die nach dem 29.6.2011 in Verkehr gebracht wurden, müssen regelmäßig von einer „zur Prüfung befä­higten Person“* geprüft werden.

Die Prüfintervalle legt der Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst fest, muss dabei aber die Herstellerangaben beachten. Zwei Jahre sollten dabei nicht überschritten werden – aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Tierschutzes. Die regelmäßige Prüfung muss dokumentiert werden. Durch eine Prüfplakette ist sie zusätzlich am Gerät erkennbar.

Hintergrund: Viehschussapparate, die nach dem 29.6.2011 in Verkehr gebracht wurden, sind in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Sie gelten als prüfpflichtige Maschinen und nicht mehr wie bisher als Waffen. Die Prüfung der älteren Viehschussapparate ist in der DGUV Vorschrift 56 „Arbeiten mit Schussapparaten“ geregelt.

→ Fragen: Dipl.-Ing. Hagen Wirth, BGN Hannover, Fon 0511 23560-5424, praevention-hannover@bgn.de

* Eine zur Prüfung befähigte Person
... ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des Arbeitsmittels verfügt.

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