Sonderfälle

Spezielle Türen mit speziellen Anforderungen

Tür ist nicht gleich Tür. Für bestimmte Türen im Betrieb gibt es genaue Sicherheitsanforderungen. Hierzu gehören z. B. Glastüren und Pendeltüren.

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> Pendeltüren müssen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben.

> Besteht eine Tür zu mehr als der Hälfte aus bruchsicherem, durchsichtigem Werkstoff (z. B. Glas), dann muss sie auf beiden Seiten in etwa 1 m Höhe eine Handleiste haben. Diese Handleiste muss über die gesamte Türbreite verlaufen.

> Besteht eine Tür zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus durchsichtigem Werkstoff, dann muss sie in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden kann (z. B. mit einem Aufkleber).

> Eine Tür aus nicht bruchsicherem, lichtdurchlässigem Werkstoff muss auf beiden Seiten gegen Eindrücken geschützt sein (z. B. feste Stab- oder Drahtgitter). Diese Forderung besteht nicht, wenn sich die nicht bruchsichere Fläche im oberen Türdrittel befindet.

> Schiebetüren müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein.

> Türen, durch die ein Rettungsweg führt, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

FEHLGRIFFE
Hektik und Unachtsamkeit sind im Spiel bei Unfällen an Pendeltüren. Die Unfallberichte an die BGN lesen sich alle ähnlich: Die Verletzten griffen mit der Hand in den Türrahmen. Die zuschlagende Pendeltür quetschte ihnen Hand oder Finger.

aus: report. BGN-Nachrichten für Hotels, Gaststätten und Schausteller