Die Betriebsbeauftragten

Rechtsgrundlage, Funktionen, Verantwortlichkeit und Kompetenzen

Abkürzungen:

Bezeichnung Rechtsgrundlage Funktionen Betriebliche Stellung, Kompetenz
Verantwortlichkeit Absicherung
Betriebsarzt §§ 2-4 ASiG,
DGUV Vorschrift 2
(BVOASI im Bergbau)
Unterstützungs-
funktion durch Beratung, Untersuchung, Empfehlungen, vorgegebenen Einsatzzeiten, Bericht für den Unternehmer ( z. Bsp. jährlich)
fachlich unmittelbar unter Betriebsleiter oder "Unternehmermodell" keine Eigenverantwortung für den Arbeitsschutz, "verantwortliche" Beratung Weisungsfreiheit in Fachkundeanwendung, abstraktes Benachteiligungsverbot
Fachkraft für Arbeits-
sicherheit (Sicherheits-
fachkraft)
§§ 5-7 ASiG,
DGUV Vorschrift 2
(BVOASI im Bergbau)
Beratung, Überprüfung, Überwachung und Empfehlungen, vorgegebene Einsatzzeiten, Bericht für den Unternehmer ( z. Bsp. jährlich) fachlich unmittelbar unter Betriebsleiter oder "Unternehmermodell" keine Eigenverantwortung für den Arbeitsschutz, "verantwortliche" Beratung Weisungsfreiheit in Fachkundeanwendung, abstraktes Benachteiligungsverbot
Ersthelfer §§ DGUV Vorschrift 1 § 26 Durchführung medizinischer Hilfeleistungen keine besondere betriebliche Stellung    
Betriebs-
beauftragter für Abfall
§§ 54-55 KrW-/AbfG, AbfBetrBV Überwachung, Beratung, Empfehlungen, Jahresbericht fachlich möglichst unmittelbar unter der Geschäftsführung keine Eigenverantwortung für Abfallbeseitigung, "verantwortliche" Beratung abstraktes Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
Sonder-
abfall-
beauftragter
innerbetriebliche Regelung, Aufgaben werden per Gesetz vom Betriebsbeauftragten für Abfall übernommen.
Beauftragter für die Biologische Sicherheit § 16 GenTSV Unterstützung und Beratung des Unternehmers, Überwachung, Jahresbericht unmittelbar unter Projektleiter keine Eigenverantwortung Weisungsfreiheit in der Anwendung seiner Fachkunde, Benachteiligungsverbot
Umwelt-
schutz-
beauftragter
keine (freiwillig nach DIN EN ISO 14000 ff. oder Öko -Audit -Vo/ EMAS "Eco -Management and Audit Scheme") Innerbetriebliche Regelung: Den Umweltschutzbeauftragten als solchen gibt es nicht, es sei denn, ein Unternehmen setzt einen Generalbevollmächtigen für Umweltfragen ein, der den gesamten betrieblichen Umweltschutz koordiniert und verantwortet. Gesetzlich verankert hingegen sind die Betriebsbeauftragten für Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz, der Störfallbeauftragte sowie der Strahlenschutzbeauftragte. Ihnen obliegt die Organisation der jeweiligen Umweltteilbereiche in ihrem Betrieb.
Brand-
schutz-
beauftragter
BauO der Länder: Die zuständige Behörde kann einen Brandschutz-
beauftragten bei bestimmten Bauten fordern. Z. Bsp. für Sonderbauten nach § 68 BauONRW: für
- Hochhäuser,
- Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen o. Beherbergungs-
betriebe mit mehr als 30 Betten - usw. Industriebau-
richtlinie NRW: ab einer Geschossfläche von 5000 m² Verkaufs-
stättenV NRW: ab 2000 m² Verkaufsfläche. Ein Brandschutzbe-
auftragter kann auch von den Sach-
versicherern gefordert werden.
Unterstützung und Beratung des Unternehmers bei: Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen; Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen; Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren; Instandhaltung von Brandschut-
zeinrichtungen; Zusammenarbeit mit der Brandschutz-
behörde und der Feuerwehr; Aufstellen des Brandbekämpfungs- und des Alarmplanes; Ausbildung von Mitarbeitern, wie z. B. Brandschutzhelfern, unterwiesenen Personen usw.
er sollte unmittelbar der Betriebsleitung unterstellt sein, keine Weisungsbefugnis, bei Gefahr im Verzug unmittelbare Pflicht zum Eingreifen keine Eigenverantwortung für den Brandschutz, muss aber aufgrund seiner Fachkunde auf Gefahrenherde hinweisen Weisungsfreiheit in Fachkundeanwendung, abstraktes Benachteiligungsverbot
Beauftragter für den Datenschutz § 4f BDSG Sicherstellung des Datenschutzes durch Überwachung, Beratung, Empfehlungen u. ä. unmittelbar unter Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder gesetzlichem Vertreter, unmittelbares Vortragsrecht keine Eigenverantwortung für den Datenschutz, Verschwiegenheit Weisungsfreiheit in Fachkundeanwendung, abstraktes Benachteiligungsverbot
Gefahrgut-
beauftragter
§§ 1 ff. GbV Überwachung, Beratung und Empfehlungen, Jahresbericht Stellungnahme zu Abweichungen von den Gefahrgutvorschriften, unmittelbares Vortragsrecht keine Eigenverantwortung für Gefahrgut abstraktes Benachteiligungsverbot
Gefahrstoff-
beauftragter
keine (freiwillig) Innerbetriebliche Regelung: Beratung zum Umgang mit Gefahrstoffen, Gefahrstoffverzeichnis, Kontrolle der Betriebsstellen, ob die Schutzvorschriften im Sinne der GefStoffV eingehalten werden, Beratung zum Erstellen der Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
Tierschutz-
beauftragter
§ 8b TierschutzG Überwachung, Beratung, Hinwirkung auf Vermeidung von Tierversuchen Stellungnahme zur Genehmigung eines Tierversuchs, unmittelbares Vortragsrecht, weisungsfrei keine Eigenverantwortung abstraktes Benachteiligungsverbot
Laserschutz-
beauftragter
OStrV § 5: bei Laserein-
richtungen der Klassen 3B oder 4
Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen, Unterstützung des Unternehmers und Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Fachbereich Laserstrahlenschutz Stabsfunktion ohne Weisungsbefugnis, Weisungsbefugnis kann aber erteilt werden, unmittelbares Vortragsrecht keine Eigenverantwortung für den Betrieb von Lasereinrichtung, Verantwortung kann aber übertragen werden  
Betriebs-
beauftragter für Gewässer-
schutz
§ 64 ff. WHG Überwachung, Beratung, Empfehlungen, Jahresbericht Stellungnahme zur Einführung von Verfahren und Erzeugnissen, unmittelbares Vortragsrecht keine Eigenverantwortung für Gewässerschutz, "verantwortliche" Beratung abstraktes Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
Qualitäts-
beauftragter
keine (freiwillig nach DIN EN 45001) Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungs-
systems einer akkreditierten Prüfstelle
Mitglied der oberen Leitungsebene oder ihr direkt unterstellt Verantwortung für Organisation der Qualitätssicherung sowie Einführung, Umsetzung und Pflege des Qualitäts-
sicherungssystems
 
Qualitäts-
beauftragter
keine (freiwillig nach DIN EN ISO 9000 ff.) Aufbau und Aufrechterhaltung des Qualitäts-
sicherungssystems, Schulung der Mitarbeiter
Mitglied der oberen Leitungsebene oder ihr direkt unterstellt Verantwortung für Organisation der Qualitätssicherung sowie Einführung, Umsetzung und Pflege des Qualitäts-
sicherungssystems
 
Sicherheits-
beauftragter
§ 22 SGB VII (UVEG), DGUV Vorschrift 1 § 20 und ASI 0.60 (Handlungshilfe der BGN) Beratung des Unternehmers und Unterstützung vor Ort in allen Fragen der Unfallverhütung, Kontrolle von Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen keine besondere betriebliche Stellung, kein Vorgesetzter keine Eigenverantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz abstraktes Benachteiligungsverbot
Strahlen-
schutz-
beauftragter
StrlSchV 2001, §§ 31-33 und RöV §§ 13-15 Information des Strahlenschutz-
verantwortlichen, Überwachung, Empfehlung, regelmäßige Unterweisung der strahlenexponierten Personen, Vermeidung von unnötigen Strahlen-
expositionen
Stellung pragmatisch gemäß innerbetrieblicher Regelung, Entscheidungs-
kompetenz in Fragen des Strahlenschutzes, bei Gefahren unmittelbare Pflicht zum Eingreifen
Eigenverantwortung für die Schutzvorschriften im Rahmen seiner Bestellung abstraktes Behinderungs- und Benachteiligungsverbot
Störfall-
beauftragter
§ 58 a-d BImSchG, 5. BimSchV und 12. BImSchV nur im Falle eines Störfalles Koordinations-
aufgaben, Überwachung, Sicherheitsanalyse, Jahresbericht an Betreiber
ausreichende Stellung und Befugnisse für Koordinations-
aufgaben, Stellungnahme zu Investitionsentschei-dungen, kann Entscheidungs-
befugnis erhalten
für die Koordination, soweit die Befugnisse reichen abstraktes Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
Immissions-
schutz-
beauftragter
§ 53 bei genehmigungs-
bedürftigen Anlagen nach Liste BImSchV im Anhang I
Beratungs- und Informations-
funktionen
fachlich möglichst unmittelbar unter der Geschäftsführung keine Eigenverantwortung "verantwortliche" Beratung Sonderkündigungs-
schutz -->§ 58 BImSchG