Abkürzungen:
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Funktionen | Betriebliche Stellung, Kompetenz |
Verantwortlichkeit | Absicherung |
Betriebsarzt | §§ 2-4 ASiG, DGUV Vorschrift 2 (BVOASI im Bergbau) |
Unterstützungs- funktion durch Beratung, Untersuchung, Empfehlungen, vorgegebenen Einsatzzeiten, Bericht für den Unternehmer ( z. Bsp. jährlich) |
fachlich unmittelbar unter Betriebsleiter oder "Unternehmermodell" | keine Eigenverantwortung für den Arbeitsschutz, "verantwortliche" Beratung | Weisungsfreiheit in Fachkundeanwendung, abstraktes Benachteiligungsverbot |
Fachkraft für Arbeits- sicherheit (Sicherheits- fachkraft) |
§§ 5-7 ASiG, DGUV Vorschrift 2 (BVOASI im Bergbau) |
Beratung, Überprüfung, Überwachung und Empfehlungen, vorgegebene Einsatzzeiten, Bericht für den Unternehmer ( z. Bsp. jährlich) | fachlich unmittelbar unter Betriebsleiter oder "Unternehmermodell" | keine Eigenverantwortung für den Arbeitsschutz, "verantwortliche" Beratung | Weisungsfreiheit in Fachkundeanwendung, abstraktes Benachteiligungsverbot |
Ersthelfer | §§ DGUV Vorschrift 1 § 26 | Durchführung medizinischer Hilfeleistungen | keine besondere betriebliche Stellung | ||
Betriebs- beauftragter für Abfall |
§§ 54-55 KrW-/AbfG, AbfBetrBV | Überwachung, Beratung, Empfehlungen, Jahresbericht | fachlich möglichst unmittelbar unter der Geschäftsführung | keine Eigenverantwortung für Abfallbeseitigung, "verantwortliche" Beratung | abstraktes Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz |
Sonder- abfall- beauftragter |
innerbetriebliche Regelung, Aufgaben werden per Gesetz vom Betriebsbeauftragten für Abfall übernommen. | ||||
Beauftragter für die Biologische Sicherheit | § 16 GenTSV | Unterstützung und Beratung des Unternehmers, Überwachung, Jahresbericht | unmittelbar unter Projektleiter | keine Eigenverantwortung | Weisungsfreiheit in der Anwendung seiner Fachkunde, Benachteiligungsverbot |
Umwelt- schutz- beauftragter |
keine (freiwillig nach DIN EN ISO 14000 ff. oder Öko -Audit -Vo/ EMAS "Eco -Management and Audit Scheme") | Innerbetriebliche Regelung: Den Umweltschutzbeauftragten als solchen gibt es nicht, es sei denn, ein Unternehmen setzt einen Generalbevollmächtigen für Umweltfragen ein, der den gesamten betrieblichen Umweltschutz koordiniert und verantwortet. Gesetzlich verankert hingegen sind die Betriebsbeauftragten für Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz, der Störfallbeauftragte sowie der Strahlenschutzbeauftragte. Ihnen obliegt die Organisation der jeweiligen Umweltteilbereiche in ihrem Betrieb. | |||
Brand- schutz- beauftragter |
BauO der Länder: Die zuständige Behörde kann einen Brandschutz- beauftragten bei bestimmten Bauten fordern. Z. Bsp. für Sonderbauten nach § 68 BauONRW: für - Hochhäuser, - Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen o. Beherbergungs- betriebe mit mehr als 30 Betten - usw. Industriebau- richtlinie NRW: ab einer Geschossfläche von 5000 m² Verkaufs- stättenV NRW: ab 2000 m² Verkaufsfläche. Ein Brandschutzbe- auftragter kann auch von den Sach- versicherern gefordert werden. |
Unterstützung und Beratung des Unternehmers bei: Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen; Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen; Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren; Instandhaltung von Brandschut- zeinrichtungen; Zusammenarbeit mit der Brandschutz- behörde und der Feuerwehr; Aufstellen des Brandbekämpfungs- und des Alarmplanes; Ausbildung von Mitarbeitern, wie z. B. Brandschutzhelfern, unterwiesenen Personen usw. |
er sollte unmittelbar der Betriebsleitung unterstellt sein, keine Weisungsbefugnis, bei Gefahr im Verzug unmittelbare Pflicht zum Eingreifen | keine Eigenverantwortung für den Brandschutz, muss aber aufgrund seiner Fachkunde auf Gefahrenherde hinweisen | Weisungsfreiheit in Fachkundeanwendung, abstraktes Benachteiligungsverbot |
Beauftragter für den Datenschutz | § 4f BDSG | Sicherstellung des Datenschutzes durch Überwachung, Beratung, Empfehlungen u. ä. | unmittelbar unter Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder gesetzlichem Vertreter, unmittelbares Vortragsrecht | keine Eigenverantwortung für den Datenschutz, Verschwiegenheit | Weisungsfreiheit in Fachkundeanwendung, abstraktes Benachteiligungsverbot |
Gefahrgut- beauftragter |
§§ 1 ff. GbV | Überwachung, Beratung und Empfehlungen, Jahresbericht | Stellungnahme zu Abweichungen von den Gefahrgutvorschriften, unmittelbares Vortragsrecht | keine Eigenverantwortung für Gefahrgut | abstraktes Benachteiligungsverbot |
Gefahrstoff- beauftragter |
keine (freiwillig) | Innerbetriebliche Regelung: Beratung zum Umgang mit Gefahrstoffen, Gefahrstoffverzeichnis, Kontrolle der Betriebsstellen, ob die Schutzvorschriften im Sinne der GefStoffV eingehalten werden, Beratung zum Erstellen der Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe | |||
Tierschutz- beauftragter |
§ 8b TierschutzG | Überwachung, Beratung, Hinwirkung auf Vermeidung von Tierversuchen | Stellungnahme zur Genehmigung eines Tierversuchs, unmittelbares Vortragsrecht, weisungsfrei | keine Eigenverantwortung | abstraktes Benachteiligungsverbot |
Laserschutz- beauftragter |
OStrV § 5: bei Laserein- richtungen der Klassen 3B oder 4 |
Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen, Unterstützung des Unternehmers und Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Fachbereich Laserstrahlenschutz | Stabsfunktion ohne Weisungsbefugnis, Weisungsbefugnis kann aber erteilt werden, unmittelbares Vortragsrecht | keine Eigenverantwortung für den Betrieb von Lasereinrichtung, Verantwortung kann aber übertragen werden | |
Betriebs- beauftragter für Gewässer- schutz |
§ 64 ff. WHG | Überwachung, Beratung, Empfehlungen, Jahresbericht | Stellungnahme zur Einführung von Verfahren und Erzeugnissen, unmittelbares Vortragsrecht | keine Eigenverantwortung für Gewässerschutz, "verantwortliche" Beratung | abstraktes Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz |
Qualitäts- beauftragter |
keine (freiwillig nach DIN EN 45001) | Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungs- systems einer akkreditierten Prüfstelle |
Mitglied der oberen Leitungsebene oder ihr direkt unterstellt | Verantwortung für Organisation der Qualitätssicherung sowie Einführung, Umsetzung und Pflege des Qualitäts- sicherungssystems |
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Qualitäts- beauftragter |
keine (freiwillig nach DIN EN ISO 9000 ff.) | Aufbau und Aufrechterhaltung des Qualitäts- sicherungssystems, Schulung der Mitarbeiter |
Mitglied der oberen Leitungsebene oder ihr direkt unterstellt | Verantwortung für Organisation der Qualitätssicherung sowie Einführung, Umsetzung und Pflege des Qualitäts- sicherungssystems |
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Sicherheits- beauftragter |
§ 22 SGB VII (UVEG), DGUV Vorschrift 1 § 20 und ASI 0.60 (Handlungshilfe der BGN) | Beratung des Unternehmers und Unterstützung vor Ort in allen Fragen der Unfallverhütung, Kontrolle von Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen | keine besondere betriebliche Stellung, kein Vorgesetzter | keine Eigenverantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz | abstraktes Benachteiligungsverbot |
Strahlen- schutz- beauftragter |
StrlSchV 2001, §§ 31-33 und RöV §§ 13-15 | Information des Strahlenschutz- verantwortlichen, Überwachung, Empfehlung, regelmäßige Unterweisung der strahlenexponierten Personen, Vermeidung von unnötigen Strahlen- expositionen |
Stellung pragmatisch gemäß innerbetrieblicher Regelung, Entscheidungs- kompetenz in Fragen des Strahlenschutzes, bei Gefahren unmittelbare Pflicht zum Eingreifen |
Eigenverantwortung für die Schutzvorschriften im Rahmen seiner Bestellung | abstraktes Behinderungs- und Benachteiligungsverbot |
Störfall- beauftragter |
§ 58 a-d BImSchG, 5. BimSchV und 12. BImSchV | nur im Falle eines Störfalles Koordinations- aufgaben, Überwachung, Sicherheitsanalyse, Jahresbericht an Betreiber |
ausreichende Stellung und Befugnisse für Koordinations- aufgaben, Stellungnahme zu Investitionsentschei-dungen, kann Entscheidungs- befugnis erhalten |
für die Koordination, soweit die Befugnisse reichen | abstraktes Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz |
Immissions- schutz- beauftragter |
§ 53 bei genehmigungs- bedürftigen Anlagen nach Liste BImSchV im Anhang I |
Beratungs- und Informations- funktionen |
fachlich möglichst unmittelbar unter der Geschäftsführung | keine Eigenverantwortung "verantwortliche" Beratung | Sonderkündigungs- schutz -->§ 58 BImSchG |