Viele Lücken in Schutzsystemen

BGN führt Überwachungs- und Beratungsoffensive zur Sicherheit an Palettieranlagen durch

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Innerhalb von 24 Monaten hatten sich in BGN-Mitgliedsbetrieben drei tödliche Arbeitsunfälle in und an Palettierern ereignet. Haupt unfallursache war jedes Mal ein unzureichendes Schutzkonzept. Die BGN hat daraufhin die Beratung zur Palettierersicherheit intensiviert und überprüft seitdem verstärkt die Anlagen. Dabei stellt sie viele Mängel in den Schutzsystemen fest.

von Karin Carl-Mattarocci

Mit der Palettierersicherheit steht es nicht überall zum Besten. Vielmehr besteht bei der Absicherung der Gefahrbereiche von Palettieranlagen vielerorts Handlungsbedarf. Das zeigen die seit eineinhalb Jahren laufenden Überprüfungen der BGN in Mitgliedsunternehmen. Die vorgefundenen Mängel wurden mit einer standardisierten Mängelliste dokumentiert. Das ermöglicht eine qualitative und quantitative Auswertung.

[ Dipl.-Chem. Karin Carl-Mattarocci leitet das Sachgebiet Betriebsbetreuung der BGN und betreut als Aufsichtsperson Mitgliedsbetriebe. ]

Die Auswertung der ersten 91 Überprüfungen von Palettieranlagen liegt jetzt vor. Fazit: Es gibt viele Lücken in Schutzsystemen und dabei handelt es sich um eine ganze Reihe unterschiedlicher Mängel. Die häufigsten sind in der Tabelle beschrieben. Zwei davon gehören auch zu den fünf Hauptunfallursachen der tödlichen Palettiererunfälle. Sie sind ganz typische Mängel im Schutzsystem von Palettierern:

[ Beratung gewünscht? Sprechen Sie direkt die BGN-Aufsichtsperson für Ihren Betrieb an oder rufen Sie uns an: 0621 4456-3517 ]

→ Lücke im Zaun: Es gibt eine Lücke im Zaun, die größer als 180 mm ist: z. B. zwischen Zaun und einem Pfeiler, zwischen Zaun und der Lichtschranke, unter Förderern. Der Zugang einer Person zum Gefahrbereich ist sicher verhindert, wenn der 180-Millimeter-Abstand an keiner Stelle überschritten wird.

→ Mehr Abstand als eine Handspanne: Der Abstand zwischen der Sicherheitslichtschranke und dem Fördergut ist größer als 230 mm. In diesem Fall ist genug Platz, dass eine Person die Palette begleiten und unerkannt in den Gefahrbereich gelangen kann. Das ist verhindert, wenn der Abstand von 230 mm zwischen Lichtschranke und Palette nicht überschritten wird. Die Palette übernimmt während des Hindurchfahrens durch die Sicherheitslichtschranke die Schutzfunktion. Der 230-Millimeter-Abstand entspricht ungefähr der Länge einer Handspanne.

Information und Praxishilfe

Im Anschluss an die Analyse der Unfallursachen hat die BGN ihre Mitgliedsbetriebe zu der Thematik „Lücken im System“ immer wieder informiert: in Akzente 2/14 (www.bgn.de, Shortlink = 1486), auf der Interpack-Messe, bei Betriebsbesuchen und auch bei den Sifa-Erfahrungsaustauschen.

Außerdem wurde die Checkliste „Zugang zu den Schutzbereichen von Palettierern“ erstellt. Damit lässt sich systematisch überprüfen, ob eine Palettieranlage die Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die Checkliste steht auf der BGN-Website zur Verfügung (www.bgn.de, Shortlink = 1398). Betriebe, die ihre Palettieranlagen mit dieser Checkliste überprüfen und – wenn erforderlich – festgestellte Lücken im Schutzsystem mit geeigneten Maßnahmen beseitigen, erhalten dafür 10 Punkte beim BGN-Prämienverfahren.

Beratungs- und Überwachungsoffensive

Um die Schwachstellen in den Palettieranlagen systematisch zu identifizieren und zu beseitigen, hat die BGN eine Beratungs- und Überwachungsoffensive gestartet. Alle Aufsichtspersonen wurden zu dieser Thematik geschult, um eine einheitliche und qualitätsgesicherte Beratung sicherzustellen. Die Beratung der BGN erfolgt auf Anfrage von Betrieben und in bereits überprüften Betrieben, in denen Mängel im Schutzkonzept festgestellt wurden. Die Beratungsoffensive wird in 2016 fortgesetzt.

Absicherung an Lastübergabestelle

DIE HÄUFIGSTEN MÄNGEL
in 91 untersuchten Betrieben
Häufigkeit Vorgefundener Mangel
40-­mal Der seitliche Abstand zwischen Sicherheitslichtschranke und Palettenkontur ist größer als maximal 230 mm (siehe auch oben „Mehr Abstand als eine Handspanne“).
31­-mal Die Quetsch- und Scherstellen am Leerpalettenmagazin sind nicht an drei Seiten mit feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen und einer berührungslos wirkenden oder verriegelten Schutzeinrichtung an der Leerpalettenaufgabe oder -abnahme abgesichert.
25­-mal Schlitzförmige Öffnungen (Lücken) in feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen, z. B. Zäunen, sind größer als 180 mm (siehe auch oben „Lücke im Zaun“).
25­-mal Es ist möglich, in den Gefahrbereich einzusteigen. Es fehlen trennende Schutzeinrichtungen z. B. Zäune, die vom Standpunkt der Beschäftigten aus mindestens 2.000 mm hoch sind.
20­-mal Quittierschalter für Sicherheitslichtschranken sind so montiert, dass sie aus dem Gefahrbereich heraus erreichbar sind.
Autor: Karin Carl-Mattarocci