Wohltemperiert

Die Technische Regel für Arbeitsstätten "Raumtemperatur" (ASR A3.5)

aus Akzente

Gerade in den Sommermonaten sind die Temperaturen in Arbeitsräumen immer wieder Thema. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 gibt konkrete Hinweise, wie ein angemessenes Raumklima erzielt werden kann. Dies ist sinvoll, denn ein angemessenes Raumklima ist eine wichtige Voraussetzung von Leistungsfähigkeit und Motivation der Mitarbeiter.

Großflächige Fenster, Glasfassaden und Oberlichter sorgen für eine gute Beleuchtung am Arbeitsplatz, sind aber im Sommer auch häufig die Ursache unangenehm hoher Temperaturen. Welche Temperaturen sind zumutbar und welche Maßnahmen sinnvoll? Die ASR A3.5 liefert dazu konkrete Hinweise.

Generell müssen Betriebe in Arbeits-,Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur sicherstellen. Außerdem müssen Fenster, Oberlichter und Glaswände je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

Beurteilungsgrundlage Lufttemperatur

Liegt keine erhöhte Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung vor, dann reicht bei leichter bis mittlerer Arbeitsschwere und leichter Bekleidung die Lufttemperatur als Grundlage der Beurteilung einer gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur aus. In diesem Fall soll die Lufttemperatur – wie bisher – 26 °C nicht überschreiten.

In der ASR A3.5 Raumtemperatur ist das so genannte Stufenmodell (26 / 30 / 35 °C) genannt. Unter der Voraussetzung, dass wirksame Sonnenschutzmaßnahmen (siehe Kasten) umgesetzt sind, dürfen bei hochsommerlichen Außentemperaturen über 26 °C Lufttemperaturen in Räumen von 26 °C überschritten werden. Die neue Regelung besagt Folgendes:

BEISPIELHAFTE MASSNAHMEN
  • Effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen)
  • Effektive Steuerung der Lüftungseinrichtung (z. B. Nachtauskühlung)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)

Zusätzlich geregelt: Sonnenschutz

Fenster, Oberlichter und Glaswände dienen einerseits einer ausreichenden Tageslichtversorgung, andererseits soll dabei eine übermäßige Erwärmung des Raumes durch Sonneneinstrahlung vermieden werden.

Obwohl diese Forderung im Grundsatz nicht neu ist, wurden jetzt die Anforderungen an den Sonnenschutz präzisiert. Eine zentrale Forderung in ASR A3.5 Raumtemperatur ist, dass Fenster, Oberlichter und Glaswände mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten sind, falls die Sonneneinstrahlung (auch bei Außenlufttemperaturen unter 26 °C) zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26 °C führt.

Beispiele für gestalterische Maßnahmen für Sonnenschutzsysteme enthält der Kasten oben. Dabei sind die Ausrichtung der Arbeitsräume und die jeweiligen Fensterflächenanteile zu beachten. Außerdem können z. B. Vordächer, Balkone, feststehende Lamellen oder Bepflanzungen einen wirkungsvollen Sonnenschutz bieten (Siehe auch DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro").

SONNENSCHUTZSYSTEME
Gestaltungsbeispiele
  • Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen beschatten (z. B. Jalousien, hinterlüftete Markisen)
  • Im Zwischenraum der Verglasung angeordnete reflektierende Vorrichtungen
  • Innenliegende hochreflektierende oder helle Sonnenschutzvorrichtungen
  • Sonnenschutzverglasungen (innerhalb eines Sonnenschutzsystems, Blendschutz und Lichtfarbe sind zu beachten)

Ausnahmeregelungen

Die beschriebene Stufenregelung ist immer dann anwendbar, wenn die Lufttemperatur als alleiniger Parameter zur Beurteilung des Raumklimas ausreicht und die Außenlufttemperatur über 26 °C liegt. Arbeitsplätze in der Lebensmittelindustrie zeichnen sich allerdings häufig dadurch aus, dass neben der Lufttemperatur noch andere Klimaparameter bzw. betriebstechnisch bedingte Wärme einwirken (siehe Kasten).

Liegen an Arbeitsplätzen hohe Luftfeuchten, Wärmestrahlung oder Luftgeschwindigkeiten vor, dann ist gemäß ASR A3.5 Raumtemperatur das Raumklima gesondert, z. B. mittels so genannter Klimasummenmaße zu bewerten. Gängige Klimasummenmaße sind in DIN 33403-3 beschrieben.

An Arbeitsplätzen mit erheblichem betriebstechnisch bedingtem Wärmeeinfluss, mit Belastungen durch Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung, Arbeitsschwere oder Bekleidung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen erforderlich sind. Eine Anleitung zur Gefährdungsbeurteilung gibt die BG-Information "Beurteilung des Raumklimas" (DGUV Information 215-510).

KLIMAPARAMETER

Physikalische Klimagrößen

  • Lufttemperatur
  • Luftfeuchte
  • Luftgeschwindigkeit
  • Wärmestrahlung

Personenbezogene Größen

  • Arbeitsenergieumsatz
  • Bekleidungsisolation

 

Die ASR A3.5 gilt für Räume, an die keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden. Sie enthält keine Regelungen für Arbeitsräume, an die aus betriebstechnischen Gründen besondere Anforderungen an das Raumklima gestellt werden, wie beispielsweise Kühlräume.

 

Autor: Huber