Rolltor: Unfälle bei Schnelllauftoren

Unfälle durch schließende Rolltore

von Karla Neubert

Unfallort Rolltor

Immer wieder werden Fußgänger durch sich schließende Rolltore, insbesondere Schnelllauftore, verletzt. Die Unfalluntersuchungen ergaben: Die vorgeschriebene Sicherung der Hauptschließkante des Tores reicht nicht immer aus, wenn auch Fußgänger das Tor benutzen. In diesem Fall ist eine zusätzliche Schutzmaßnahme notwendig.

Kurz nachdem ein Stapler das geöffnete Schnelllauftor passiert hat, schließt es sich auch schon wieder automatisch und fährt mit hoher Geschwindigkeit nach unten. Die eingestellte Zeitverzögerung verhindert, dass der Schließvorgang des Tores zu früh beginnt. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Fußgänger von dem herunterfahrenden Tor getroffen werden. Meist werden die Fußgänger bei diesen Unfällen am Kopf verletzt. Auch Prellungen und/oder Stauchungen der Wirbelsäule sind häufig die Folge.

Die Untersuchungen von Unfällen mit Schnelllauftoren ergaben, dass die Tore meist sowohl für den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr vorgesehen sind. Aber auch wenn für den Fußgängerverkehr eine separate Tür vorhanden ist, wird sie oft nicht benutzt.

Bei den Unfalluntersuchungen wurde außerdem festgestellt, dass die Schnelllauftore dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entsprachen. Trotzdem verletzen sich Mitarbeiter, weil sie sich während der Schließbewegung im Gefahrbereich aufhielten. Reicht die aktuell vorgeschriebene Sicherheitstechnik aus?

Gefährdungsbeurteilung gibt Gewissheit
Das automatische Öffnen des Tores wird ausgelöst, wenn ein Gabelstapler oder ein anderes Transportmittel über die im Boden angebrachten Induktionsschleifen fährt. Dieser Vorgang des Öffnens kann aber auch eingeleitet werden, wenn sich in diesem Bereich Fußgänger befinden. Und wenn sich ein Fußgänger dann im ungünstigen Moment, nämlich wenn die Schließbewegung des Tores schon eingeleitet ist, genau im Torbereich befindet, kommt es zum Unfall. Wie lassen sich solche Unfälle verhindern?

Sichere Rolltore: Schutzmaßnahmen

Laut aktueller Vorschriftenlage muss die Hauptschließkante kraftbetätigter Tore durch eine der folgenden Schutzmaßnahmen gesichert sein:

  • Schaltleiste mit Kraftbegrenzung
    Bei der Kraftbegrenzung müssen folgende maximal zulässigen Werte eingehalten werden:
    • dynamische Kraft: 400 N max. 0,75 s
    • statische Kraft: 150 N
Dabei muss nach einer Gesamteinwirkzeit von 5 s die auf eine Person wirkende Kraft auf höchstens 25 N abgebaut sein.
  • Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung
  • Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung)

Der Betreiber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei muss er insbesondere das Vorfeld der Tore betrachten sowie die gesamte Logistik einschließlich des Personenverkehrs auf vorhandene Gefährdungen analysieren und beurteilen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass trotz der für Rolltore vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen (s. Kasten oben) nicht ganz auszuschließen ist, dass durch sie Personen verletzt werden können, muss der Betreiber eine zusätzliche Schutzmaßnahme durchführen. Eine solche zusätzliche Schutzmaßnahme kann z. B. die Installation von Bewegungsmeldern sein, die den gesamten Bereich vor dem Tor erfassen. Sie sorgen dafür, dass die Schließbewegung des Tores erst dann freigegeben wird, wenn sich niemand mehr in diesem gesamten Bereich befindet.

Sichere Beschaffenheit, sicherer Betrieb
Die DGUV-I 208-022 »Türen und Tore« enthält detaillierte Informationen zur sicheren Beschaffenheit von Toren, zu den vom Hersteller zu veranlassenden Prüfverfahren (= Voraussetzung für die Auslieferung) und Hinweise zu produktspezifischen europäischen Normen. Danach muss z. B. die Erstprüfung von Serien-Toren durch eine notifizierte Stelle erfolgen und ein Nachweis dem Betreiber übergeben werden. Handelt es sich bei dem Tor um eine Einzelanfertigung, dann muss der Hersteller dem Betreiber mit einer Herstellererklärung die Einhaltung z. B. der Vorschriften und Normen bescheinigen. Des Weiteren muss bei Inbetriebnahme an jedem Rolltor die CE-Kennzeichnung sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein und eine EG-Konformitätserklärung vorliegen.

Rolltor mit Schaltleiste

Rolltor mit Schaltleiste in der Hauptschließkante und einstrahliger Lichtschranke in ca. 0,40 m Höhe über dem Boden

Rolltor mit Lichtgitter

Rolltor mit Lichtgitter (berührungslos wirkende Schutzeinrichtung) und Bewegungsmeldern (oben links und rechts), die den gesamten Bereich vor dem Tor erfassen

Laut aktueller Vorschriftenlage muss die Hauptschließkante kraftbetätigter Tore gesichert sein. Hier sind verschiedene Lösungen möglich (s. Kasten oben). Eine dieser Lösungen ist eine Schaltleiste mit Kraftbegrenzung. Nach dem derzeitigen Stand der Vorschriften ist der Betreiber von Rolltoren nicht gesetzlich verpflichtet, die Kraftbegrenzung einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Das soll sich in Zukunft ändern. In der neuen Arbeitsstättenregel ASR 1.7 »Türen und Tore« wird das Nachprüfen der Kraftbegrenzung Bestandteil der wiederkehrenden Prüfung sein. Eine Nachprüfung der Kraftbegrenzung muss allerdings auch jetzt schon veranlasst werden, wenn der berechtigte Verdacht besteht, dass die Kraftbegrenzung nicht mehr gewährleistet ist, weil

Wo geregelt?

Für die Ausführung von Rolltoren gelten folgende wesentliche Vorschriften und Regeln:

  • EG-Bauprodukten-Richtlinie
  • DGUV Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention«
  • DGUV Vorschrift 3 »Elektrische Anlagen und Betriebsmittel«
  • DGUV Information 208-022 Türen und Tore
  • Arbeitsstättenregel ASR 1.7 »Türen und Tore« Darin ist festgelegt, dass das Nachprüfen der Kraftbegrenzung Bestandteil der wiederkehrenden Prüfung ist.

 

Autor: Neubert