Alles richtig gemacht?

Korrekter Brand- und Explosionsschutz für ortsfeste Flüssiggasbehälter ist gar nicht so einfach

von Rolf Schwebel | aus Akzente

Flüssiggas hat ein besonderes Gefährdungspotenzial, das zu einer ausschließlich fachgerechten Benutzung der gesamten Flüssiggasanlage zwingt. Unfälle und Überprüfungen von Anlagen mit Flüssiggastanks in Betrieben zeigen immer wieder, dass der geforderte fachgerechte Umgang manchmal gar nicht so einfach ist. Wo z. B. sind Schutzbereiche erforderlich und wie groß müssen sie sein?

Flüssiggastanks, so genannte ortsfeste Flüssiggasbehälter, werden oberirdisch bzw. halboberirdisch aufgestellt oder erdgedeckt eingelagert. In diesen ortsfesten Flüssiggasbehältern (Druckgeräte gemäß Betriebssicherheitsverordnung) liegt das Flüssiggas in der flüssigen und gasförmigen Phase vor. Nachfolgend ein Überblick über bei der Aufstellung und beim Betrieb von Flüssiggastanks zwingend notwendige Schutzmaßnahmen.

Schutzmaßnahmen im Freien

Folgende grundlegenden Regeln und Schutzmaßnahmen sind immer einzuhalten:

Spezifische Aufstellungsbedingungen können weitere Schutzmaßnahmen erfordern.

Ex-Zone festlegen

Zwingend notwendig sind auch Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz während des Betriebs der Flüssiggasanlage. Hierzu gehört insbesondere zu verhindern, dass sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entzündet. Und zwar durch die beiden folgenden Maßnahmen:

Nach jedem Befüllen des Behälters tritt Flüssiggas beim Entspannen des Vollschlauchsystems bzw. der Füllpistole aus. Und zwar in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge), dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers müsste diese so beschriebene Gefährdung enthalten. In dem daraus resultierenden Explosionsschutzdokument muss er insbesondere die Zoneneinteilung und die hierfür abzuleitenden Sicherheitsmaßnahmen darstellen.

Für oberirdische und halboberirdische Flüssiggasbehälter gilt Zone 2 (siehe Abbildung rechts oben). Diese Zoneneinteilung gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die Entnahme aus dem Flüssiggasbehälter aus der Gasphase erfolgt und der Behälter nur wenige Male pro Jahr befüllt wird.

Zone 2 bedeutet: Es handelt sich um einen Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen (wie Flüssiggas) normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Oberirdischer Flüssiggasbehälter mit Zone 2: 1 m um das Füllventil und kegelförmig bis zum Boden, am Boden r = 3 m

Zündquellen in Zone 2?

Ganz konkret stellen sich hier Fragen in Bezug auf mögliche Zündquellen in Zone 2. Dürfen Zündquellen innerhalb der Zone 2 eingebracht werden – z. B. während Instandhaltungsarbeiten am Behälter? Dürfen Fahrzeuge mit Verbrennungs- oder Elektromotor in nicht explosionsgeschützter Ausführung in Zone 2 hineinfahren? Was ist mit Rasenmähen?

Erstreckt sich die Zone 2 auf Nachbargrundstücke oder auf öffentliche Verkehrsflächen, muss immer sichergestellt sein, dass die Anforderungen an die Zone 2 zum Zeitpunkt des Befüllens eingehalten sind. Geeignete Maßnahmen können sein:

Selbstverständlich sind außerdem

 

Flüssiggas ist schwerer als Luft und leicht entzündbar. Seine thermische Ausdehnung ist extrem hoch, seine untere Explosionsgrenze ist extrem niedrig. Aufgrund dieser Eigenschaften hat Flüssiggas ein besonderes Gefährdungspotenzial.

Mehr Infos sowie die einschlägigen Regelungen in der BGN-Internetrubrik "Wissen kompakt – Flüssiggasanlagen": www.bgn.de, Shortlink = 754

Mitarbeiter der BGN-Prävention beraten Sie auch gerne vor Ort. Fon 0621 4456-3517

 

Autor: Schwebel