GHS: Neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Weltweit einheitliche Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien | GHS löst europäische Regelungen ab

von Dr. Albrecht Schutz und Dr. Elke Töllner | aus Akzente

GHS

Chemische Stoffe und Gemische werden künftig weltweit nach identischen Kriterien eingestuft und gekennzeichnet. Das Global Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen nämlich löst die bisherigen europäischen Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien ab. Derzeit besteht für die Betriebe noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Schlau machen sollten sie sich aber schon jetzt.

Zurzeit ist es möglich, dass ein und derselbe Stoff in einem Staat als gesundheitsschädlich, in einem anderen als giftig eingestuft ist. Und wieder in einem anderen Staat ist dieser Stoff gar nicht kennzeichnungspflichtig. Einen solchen Flickenteppich einzelstaatlicher Regelungen soll es in Zukunft nicht mehr geben. Denn GHS hat zum Ziel, weltweit einheitliche Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zu etablieren. Davon betroffen sind sowohl deren Inverkehrbringen als auch deren Transport.

In der Europäischen Union führt die GHS-Verordnung die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln auf der Grundlage des UN-GHS-Basisdokuments ein. Sie trat am 20.1.2009 in Kraft und ist in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar rechtswirksam.

Laborsicherheit
REACH und GHS
Die zwei Säulen des europäischen Chemikalienrechts

Das europäische Chemikalienrecht für das Inverkehrbringen wird nun von zwei Verordnungen zusammengefasst und neu geordnet.

REACH-Verordnung
regelt die Prüfpflichten für Alt- und Neustoffe, die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt, Zulassungen und Beschränkungen.

GHS-Verordnung
regelt Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (früher: Zubereitungen). Die Einstufung von Stoffen und Gemischen bedarf keiner neuen Prüfungen. Es genügen die in öffentlichen Quellen verfügbaren Informationen.

Die Bestimmungen zur Einstufung und Kennzeichnung gelten unabhängig davon, in welcher Menge Stoffe und Gemische auf den europäischen Markt gebracht werden. Ausgenommen sind wie bisher Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (GHS-Verordnung) über: www.bgn.de, Shortlink = 899

Neue Piktogramme, neue Einstufungsregeln
GHS führt neue Gefahrenpiktogramme ein: Auf der Spitze stehende rot umrandete Rauten mit schwarzem Gefahrensymbol auf weißem Grund lösen die bisherigen orangefarbenen Vierecke mit Kennbuchstabe (z. B. F) und Gefahrenbezeichnung (z. B. leichtentzündlich) ab. Jedes Piktogramm enthält außerdem zur Beschreibung des potenziellen Gefährdungsgrads entweder das Signalwort »Gefahr« oder »Achtung«. Des Weiteren ersetzen Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) die jetzigen R- und S-Sätze.

Die neuen Kennzeichnungen unterscheiden sich nicht nur in der Form, sondern auch inhaltlich deutlich von den bisherigen. Bisher waren Stoffe und Gemische 15 Gefährlichkeitsmerkmalen zugeordnet. GHS stuft Stoffe und Gemische in Gefahrenklassen ein, die die Art der Gefahr nennen. In der EU gibt es künftig 16 Gefahrenklassen für physikalische Gefahren (z. B. »Gase unter Druck«, »Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische« und »Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische«), 10 für Gesundheitsgefahren (z. B. »Hautätzende Wirkung«, »Akute Toxizität «) und 2 für Umweltgefahren (»Akut gewässergefährdend« , »Chronisch gewässergefährdend«). Jede Gefahrenklasse ist noch einmal in Kategorien unterteilt. Damit sind Abstufungen innerhalb einer Gefahrenklasse möglich. Beispiel: Die Gefahrenklasse »Entzündbare Flüssigkeiten« ist abgestuft nach Flammpunkten in drei Kategorien unterteilt.

Verschiebungen und Verschärfungen
Die GHS-Systematik mit den Gefahrenklassen und Kategorien erfordert andere Einstufungskriterien als die bisherige Einstufung. Das kann Verschiebungen/Verschärfungen zur Folge haben. Beispiel: In der GHS-Gefahrenklasse »Akute Toxizität « werden einige Stoffe mit dem Totenkopf gekennzeichnet, die zurzeit als gesundheitsschädlich gekennzeichnet (Andreaskreuz) sind.

Verschärfungen ergeben sich auch bei der Einstufung von Gemischen mit ätzenden oder reizenden Eigenschaften. Davon sind die BGN-Mitgliedsbetriebe in besonderem Maß betroffen. Denn ein Großteil der dort eingesetzten Reinigungsund Desinfektionsmittel weist ätzende oder reizende Eigenschaften auf. Die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung sinken um den Faktor 1/2 bis 1/5. Dadurch müssen künftig deutlich mehr Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen »Ausrufezeichen« oder »Ätzwirkung« gekennzeichnet werden.

GHS Änderungen
Änderungen durch GHS
EG-Richtlinien GHS-Verordnung
15 Gefährlichkeits-
merkmale
7 Gefahrensymbole
(schwarze Symbole auf orangefarbenem Grund)
R-Sätze
  • H-Sätze (Gefahren-
    hinweise); Liste in GHS-Verordnung, Anhang III
S-Sätze
  • P-Sätze (Sicherheits-
    hinweise); Liste in GHS-Verordnung, Anhang IV
Einstufungskriterien nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG
und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG
  • Einstufungskriterien nach GHS-VO EG/1272/2008

Vorerst unverändert: Anforderungen an den Arbeitsschutz
An den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und ihrem technischen Regelwerk ändert sich vorerst nichts. Übergangsweise werden die in der GefStoffV genannten Bezüge zur Einstufung nach der (noch bis 1.6.2015 geltenden) Stoffrichtlinie und Zubereitungsrichtlinie beibehalten (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15.12.2008).

Für den betrieblichen Arbeitsschutz bedeutet das: kein unmittelbarer Handlungsbedarf, auch wenn es nach neuem Recht eventuelle Verschärfungen bei der Einstufung gibt. Dennoch sollten sich die Betriebe schon jetzt mit den Sicherheitsaussagen der neuen Chemikalienkennzeichnung vertraut machen. Tipp: Halten Sie die Einstufung nach neuem Recht z. B. im Gefahrstoffverzeichnis fest, so dass Sie bei allfällig notwendigen Anpassungen in angemessener Zeit reagieren können.

Vereinfachungen und Hilfen
Harmonisierte, per Rechtsakt verbindliche Einstufungen (früherer Begriff: Legaleinstufungen) und Kennzeichnungen wird es künftig nur noch für bestimmte Stoffe geben: in der Regel für krebserzeugende, erbgutverändernde und reproduktionstoxische Stoffe sowie Inhalationsallergene. Die Einstufung aller weiteren auf dem Markt verfügbaren Chemikalien soll ab 1.12.2010 der Lieferant selbst durchführen. Und er meldet die Einstufung auch an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA). ECHA nimmt die (einvernehmlichen) Einstufungen in einem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis auf und veröffentlicht sie im Internet.

Eine vereinfachte Umwandlungstabelle im Anhang VII der GHS-Verordnung vollzieht die Umwandlung der Einstufungen nach altem und neuem Recht nach. Zudem sind die bisher im Anhang I der Stoffrichtlinie legal eingestuften Stoffe (d. h. harmonisierte, per Rechtsakt verbindliche Einstufungen) übergangsweise in den Anhang VI, Teil 3 der GHS-Verordnung mit einer GHS-Einstufung übernommen worden. Es handelt sich in beiden Fällen um Mindesteinstufungen. Denn eventuelle Verschiebungen aufgrund veränderter Einstufungskriterien sind nicht berücksichtigt.

Termine
Nach GHS-Verordnung sind die Einstufung und Kennzeichnung reiner Stoffe ab dem 1.12.2010 verbindlich, für Gemische ab 1.6.2015. Abweichend davon können auch schon jetzt Stoffe und Gemische freiwillig nach GHS eingestuft und gekennzeichnet werden. Dann muss auch nach GHS etikettiert werden. Eine Doppeletikettierung nach bestehendem und nach GHS-System ist nicht erlaubt. Im Sicherheitsdatenblatt muss die Einstufung nach altem Recht (Stoffrichtlinie bzw. Zubereitungsrichtlinie) noch bis zum 1.6 2015 angegeben werden.

Übergangsfristen auf einen Blick

 

Mehr Infos zu GHS: www.bgn.de, Shortlink = 933

Bekanntmachung BMAS vom 15. 12. 2008 über: http://www.baua.de/cln_135/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Bekanntmachung-BMAS.html

Bilddateien der Gefahrenpiktogramme: www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/pictograms.html

 

Autor: Schutz
Autor: Töllner