Die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 »Fluchtwege, Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan«
von Werner Fisi | aus Akzente
Wie Fluchtwege, Notausgänge und Flucht- und Rettungspläne gestaltet sein müssen, gibt die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 vor. Nachfolgende Checkliste fasst die wichtigsten Punkte zusammen
Der Arbeitgeber muss Vorkehrungen treffen, dass die Beschäftigten sich bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Was in der Arbeitsstättenverordnung als Mindestanforderung allgemein formuliert ist, wurde durch konkrete Ausführungen für die betriebliche Praxis ergänzt. Enthalten sind die Konkretisierungen in der seit September 2007 geltenden Arbeitsstättenregel ASR A2.3 »Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan«.
Die ASR A2.3 unterstützt den Arbeitgeber insbesondere beim Bau oder Umbau einer Arbeitsstätte. Sie hilft ihm aber auch bei der Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustandes der Fluchtwege und Notausgänge sowie bei der Erarbeitung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln. Sie beschreibt, wie Fluchtwege und Notausgänge einzurichten und zu betreiben sind. Außerdem enthält sie Vorgaben zum Flucht- und Rettungsplan. Vorgeschrieben sind hier auch regelmäßige Räumungsübungen, anhand derer überprüft werden kann, ob das betriebliche Alarmsystem funktioniert und ob wirklich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, im Gefahrenfall die Arbeitsstätte rasch und sicher verlassen können. Einbezogen werden muss dabei besonders, ob sich regelmäßig ortsunkundige Personen im Betrieb aufhalten.