4. Akteure im Brandschutz

Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller im Betrieb Tätigen. Folgend sind die Hauptakteure im betrieblichen Brandschutz aufgeführt.

4.1 Die Leitung und die Führungskraft

Die Leitung eines Unternehmens ist verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Das trifft somit auch für den betrieblichen Brandschutz zu.

Einerseits ist es der Leitung möglich, ihre Pflichten auf andere Personen zu übertragen. Andererseits kann sich auch die Verpflichtung ergeben, Aufgaben an andere Personen zu delegieren. Das ist der Fall, wenn die Leitung Aufgaben aus zeitlichen oder fachlichen Gründen nicht ableisten kann. In dem Fall können Unternehmerpflichten schriftlich an andere übertragen werden. Die schriftliche Übertragung kann in Form von Stellenbeschreibungen, Arbeitsverträgen, Verträgen oder auch anderen Dokumenten erfolgen.

Diejenigen Personen, denen Unternehmerpflichten übertragen werden, müssen zur Wahrnehmung dieser Verantwortung auch in der Lage sein. Das heißt, deren Eignung muss gewährleistet und nachvollziehbar sein. Sie sind es, wenn sie fachkundig und zuverlässig sind. Die Leitung hat sich jedoch trotzdem regelmäßig mittels Kontrollen zu vergewissern, dass die delegierten Pflichten auch gewissenhaft wahrgenommen werden.

Ob delegiert oder nicht, zu dem Verantwortungsbereich der Leitung im betrieblichen Brandschutz gehören

4.2 Die Beschäftigten

Die Leitung ist verpflichtet, Beschäftigte zu benennen, die im Falle eines Brandes Aufgaben der Brandbekämpfung und erforderlichenfalls der Evakuierung der übrigen Beschäftigten übernehmen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Beschäftigten, die solche Aufgaben übernehmen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bestehenden Gefahren stehen. Der notwendige Umfang ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Alle Beschäftigte müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Gebäudeevakuierung, Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle) unterwiesen werden. Dazu bieten sich z. B. kontinuierliche Informationen und regelmäßige Informations- und Übungsveranstaltungen (z. B. Evakuierungsübung) an.

Neue Beschäftigte sind vor Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen der Erstunterweisung über die für sie relevanten betrieblichen Brandschutzaspekte zu unterweisen.

Sowohl Erst- als auch Wiederholungsunterweisungen sind zu dokumentieren. Alle Beschäftigten haben die Pflicht den Weisungen zur Brandverhütung Folge zu leisten. Sie haben sich stets so zu verhalten, dass Brände und Explosionen verhütet werden.

4.3 Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Die Aufgabe der Sifa ist es, die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen zu beraten. Dies bedeutet, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinsichtlich des Brandschutzes ebenfalls einen Beratungsauftrag hat. In einem Betrieb, der keinen Brandschutzbeauftragten bestellt hat, sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit Teile der Aufgaben des Brandschutzbeauftragten mit übernehmen (ggf. sind Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich).

4.4 Der Brandschutzhelfer

Zum betrieblichen Brandschutz gehören neben einer regelmäßigen Unterweisung aller Beschäftigten die Ausbildung und Benennung von Brandschutzhelfern.

Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, in der Mobilität Eingeschränkter sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.

Zum Ausbildungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions - und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall (Theorie mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten). Zum Ausbildungsinhalt gehören auch praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen (Praxisteil ca. 5 bis 10 Minuten pro Teilnehmer). Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer kann u. a. auch der betriebliche Brandschutzbeauftragte und ein der Belegschaft angehörender Gruppenführer der Feuerwehr vornehmen. Bechäftigte im Unternehmen, die als Truppmann oder Truppfrau bei der Feuerwehr tätig sind, brauchen keine Brandschutzhelfer-Ausbildung. Ihre Feuerwehr-Grundausbildung reicht aus. Die Leitung kann jedoch erst dann eine Person zum Brandschutzhelfer bestellen, wenn sie auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurde. Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.Das Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Detaillierte Informationen finden Sie unter Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 7.3 „Brandschutzhelfer“ und DGUV Information 205-023 Grandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung.

4.5 Der Brandschutzbeauftragte

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine von der Leitung schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in einem Unternehmen Aufgaben im betrieblichen Brandschutz wahrnimmt.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt beim vorbeugenden Brandschutz.

Der Brandschutzbeauftragte sollte den Verantwortlichen im Brandschutz (Leitung, vorgesetzte Person etc.) als zentrale Ansprechperson für alle betrieblichen Brandschutzfragen beraten und unterstützen.

Zu seinen Aufgaben gehört u. a.:

Manche Feuerversicherungen berücksichtigen eine Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bei der Festsetzung der Prämienhöhe.

In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht die Bestellung vorschreiben (bspw. bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten, größeren Industriebauten).

In der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" wird darauf hingewiesen, dass bei erhöhter Brandgefährdung, die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein kann.

Die Mindestanforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten legt die DGUV Information 205-003 "Aufgabe, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten" fest. Sie beschreibt auch die Aufgaben, gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Anforderungen für eine geeignete betriebliche Brandschutzorganisation.

Die Ausbildung des Brandschutzbeauftragten gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 64 Unterrichtseinheiten (UE). Für die Ausbildung sind Präsenzveranstaltungen und gegebenenfalls in Kombination mit anderen Lernformen möglich, die mit einer Abschlussprüfung enden.

4.6 Der Betriebsrat

Auch der Betriebsrat (sofern vorhanden) hat auf dem Gebiet des betrieblichen Brandschutzes Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Brandschutzbeauftragten haben die Mitglieder des Betriebsrates bei der Durchführung dieser Aufgaben zu beraten bzw. zu unterstützen.



Abb. 3: Manche Betriebe machen ihre Brandschutzbeauftragten und -helfer mit speziellen Aufnähern kenntlich. Diese Sticker sind über den BGN-Medienshop erhältlich.

 

 

Autor: Hartmann

 

 

2020-7-17